Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/187

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 18.

4.
Der Umtausch der alten Cassenanweisungen gegen neue oder gegen Metallgeld findet bei der Hauptlandeskasse hier statt, doch soll auch das Rent- und Steueramt in Frankenhausen durch Ueberlassung eines Vorraths neuer Cassenanweisungen in den Stand gesetzt werden, den Umtausch gegen alte dergleichen zu bewirken.
5.
Die Einlösungsfrist für die im Jahre 1848 emittirten Cassenbillets läuft bis zum Schlusse dieses Jahres, und können daher dieselben auch bis dahin zu allen Zahlungen an Fürstliche Cassen verwendet werden. Zugleich wird jedoch hiermit der erste Januar des künftigen Jahres als Präclusivtermin unter der Verwarnung festgesetzt, daß unmittelbar nach Eintritt des gedachten 1. Januar 1852 alle Ansprüche an den Staat aus den im Jahre 1848 in Umlauf gesetzten hieländischen Cassenbillets erlöschen und die letzteren, wenn sie bis dahin noch nicht eingeliefert, alles Werthes verlustig sind.
6.
Alle durch das gegenwärtige Gesetz nicht aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 1848 finden auch auf die neuen Cassenanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt den 30. Mai 1851.
(L. S.)
Fr. Günther, F. z. S.

Röder. C. Schwarz. Scheidt.



Bekanntmachung, die Errichtung einer Chausseegeld-Erhebungsstätte zu Finkenbach betreffend.

Die unterzeichnete Behörde bringt zur öffentlichen Kenntniß, daß die nach der Bekanntmachung in Nr. 18 des Großh. Regierungsblatts von 1846 bereits früher schon beschlossene, in Folge entgegenstehender Hindernisse bisher unterbliebene Errichtung einer Chaussegeld-Erhebungsstätte zu Finkenbach an der Straße zwischen Beerfelden und Hirschhorn nunmehr in Ausführung gekommen ist und die Erhebung daselbst am 1. September d. J. beginnt.

Darmstadt den 3. Juli 1851.
Großherzoglich Hessische Ober-Steuer-Direction.
Görtz.

vt. Pfannmüller.