Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/091

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 11.
Darmstadt am 15. Mai 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die Zeugen- und Experten-Gebühren im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.; - 2) Bekanntmachung, Veränderung in der Eintheilung der Physicatsbezirke Biedenkopf und Gladenbach betr.; - 3) Bekanntmachung, die Vacantmasse der verlebten Gottfried Krämers Wittwe zu Oberingelheim betr.; - 4) Bekanntmachung, die Auflösung des Forstpolizeibezirks Michelstadt und die Bildung eines neuen Forstreviers Beerfelden betr.; - 5) Umlagen zur Bestreitung vom Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Regierungsbezirks Alsfeldfür 1851; - 6) Bekanntmachung, die Umlagen der Gemeinde Echzell für 1851 betr.; - 7) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden ders Bezirks Dieburg für 1851; - 8) Dienstnachrichten; - 9) Concurrenzeröffnungen.

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Verordnung,
die Zeugen- und Experten-Gebühren im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.

Da sich die im §. 7 Unserer Verordnung vom 28. Februar 1850, die Gebühren der Zeugen und Experten im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren betreffend, festgesetzte Vergütung für die Fälle nothwendigen längeren Aufenthaltes als unzureichend ergeben hat, so haben Wir nachträglich verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Einziger Artikel.

Wird ein Zeuge, welcher nicht an dem Orte der Assisen wohnt, genöthigt, sich daselbst länger als drei Tage einschließlich des Tages, auf welchen er zur Vernehmung geladen war, aufzuhalten, so ist es dem Präsidenten des Assisenhofs überlassen, für den über drei Tage hinaus andauernden Aufenthalt auf den Grund einer von dem Zeugen beizubringenden Liquidation seiner während dieser Zeit bestrittenen nothwendigen Aufenthaltskosten nach billigem Ermessen