Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/085

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 10.
Dampfschiffe dürfen bei dem vorstehend zu 2 gedachten Wasserstnde mit nicht größerer Kraft fahren, als zur sicheren Steuerung des Schiffes nöthig ist.
3) Bei einem Wasserstande von einschließlich 9 Fuß (2,825 Meter) bis zu 13 Fuß (4,08 Meter) über den mittleren Wasserstand an der Abfahrtsstation müssen die Dampfschiffe zu Thal in der Mitte des Stromes, zu Berg in einer Entfernung von mindestens zwei Schiffslängen (80 Meter) vom gewöhnlichen Uferrande fahren.
4) Auf der Stromstrecke oberhalb der Lauter kommen die vorstehenden (Nr. 1 – 3) Bestimmungen nicht zur Anwendung. Es ist auf dieser Strecke bei einem Wasserstande von mehr als 3,50 Meter (11 Fuß) über dem Nullpunkt des Straßburger Pegels die Fahrt von Dampfschiffen untersagt.
5) Die Pegelstände, welche für die anderen Strecken maßgebend seyn sollen, werden von den Regierungen nach dem Speyerer, Mannheimer, Mainzer, Cauber, Coblenzer, Cölner, Düsseldorfer und Emmericher Pegel bekannt gemacht werden. Was die Niederländischen Wasserstände betrifft, so wird der wagerechte Wasserstand gebildet
für die Waal und Mervede

nach den Pegeln

- von Nymwegen nach der Mittelangabe zu 2,88 Metres über dem Nullpunct,
- von Bommel nach der Mittelangabe zu 0,15 Metres über dem Nullpunct,
- von Dortrecht nach der Mittelangabe zu 1,09 Metres unter dem Nullpunct während der Ebbe;
für den Niederrhein und den Leck

nach den Pegeln

- von Arnheim mit 2,04 Metres über dem Nullpunct,
- von Vinnen mit 0,98 Metres über dem Nullpunct,
- von Krimpen mit 4,32 Metres unter dem Nullpunct während der Ebbe.
Artikel 15.
7) Verhalten beim Festfahren und Versinken.
1) Ist ein Schiff oder Floß irgendwo im Strome festgefahren, so hat dessen Führer an einer geeigneten, mindestens eine Stunde stromaufwärts gelegenen Stelle eine Wahrschau aufzustellen, welche andern Schiff- oder Floßführern zuruft, dass und wo ein Schiff oder Floß festgefahren ist. Diese Wahrschau muß daselbst so lange verweilen, bis sie durch eine zweite Wahrschau benachrichtigt ist, dass jenes Schiff oder Floß wieder flott geworden, oder dass, auf die, der Polizeibehörde sofort zu machende Anzeige, eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.
2 An Stellen, wo ein Schiff festgefahren oder gesunken ist, soll jedes Dampfschiff mit halber Kraft vorbeifahren.
3) An den Stellen, wo Schiffe gesunken sind, werden die erforderlichen Sicherheitszeichen durch die Ortbehörde aufgestellt werden.