Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/051

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 7.

durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 14 Tagen in jedem Vierteljahr und einsame Einsperrung während derselben Zeit; sodann nach verbüßter Strafe zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren.

9) Anna Maria Wagner von Oberseemen, wegen Landstreicherei im 2ten Rückfalle, durch Urtheil vom 14. Mai 1850 in eine Correctionshausstrafe von Einem und einem halben Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, sowie einsame Einsperrung für die Dauer von 14 Tagen zu Anfang eines jeden Vierteljahrs, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während zwei Jahren nach verbüßter Strafe.

10) Margaretha Draudt von Obermockstadt, wegen Landstreicherei im 8ten Betretungsfall, durch Urtheil vom 29. Juni 1850 in eine Zuchthausstrafe von drei Jahren und 6 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung während der ersten 14 Tage in jedem Quartal, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach verbüßter Strafe.

11) Jost Damm von Derbach, wegen Landstreicherei im 2ten Rückfalle, durch Urtheil vom 22. Juli 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.

12) Maria Jäger von Storndorf, wegen Landstreicherei im 2ten Rückfalle, durch Urtheil vom 13. August 1850 in eine Correctionshausstrafe von 16 Monaten, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Straf-Gesetz-Buches 2 Monate in Abzug kommen, geschärft durch einsame Einsperrung während 14 Tagen zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach verbüßter Strafe.

13) Karl Müller von Rödelheim, wegen Diebstahls im 4ten Rückfalle, durch Urtheil vom 20. August 1850 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Straf-Gesetz-Buches 6 Monate in Abzug kommen, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 4 Wochen eines jeden Vierteljahrs, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe.

14) Wilhelmine Eyring von Assenheim, wegen Landstreicherei im 2ten Rückfalle, durch Urtheil vom 5. September 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 8 Tagen in jedem Vierteljahr und einsame Einsperrung von gleicher Dauer, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren nach verbüßter Strafe.

15) Karoline Bär von Assenheim, wegen Landstreicherei im 2ten Rückfalle, durch Urtheil vom 10. September 1850 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag auf die Dauer von 4 Wochen zu Anfang eines jeden Quartals und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren.

16) Margaretha Weis von Garbenteich, wegen Landstreicherei im 2ten Rückfalle und Gebrauchs eines falschen Heimathscheins, durch Urtheil vom 10. September 1850 in eine Correctionshausstrafe von 6 Monaten, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Straf-Gesetz-Buches drei Monate in Abzug kommen, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 14 Tagen jeden Quartals sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf zwei Jahre nach verbüßter Strafe.

17) Georg Berz von Dietzenbach, wegen Landstreicherei und Fälschung durch Urtheil vom 10. September 1850, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten mit Schärfung wie bei dem Vorigen und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.

18) Ludwig Orth von Kirtorf, wegen wiederholter Landstreicherei, durch Urtheil vom 10. September 1850,