Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/033

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 6.


Artikel 1.

Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das zweite Quartal des Jahres 1851 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Juli 1851 fortzuerheben.

Artikel 2.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 29. März 1851.
LUDWIG.

(L.S.)

F. v. Schenck.


Zusammenstellung
der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für 1848.

Nach der Bestimmung des §. 16 des Staatsschulden-Tilgungs-Gesetzes vom 29. Juni 1821 wird nachstehend das Resultat der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse-Rechnung für 1848 zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

I. Uebersicht der Einnahme und Ausgabe. fl. kr.
Einnahme 2184488 20 1/2
Dieselbe besteht: fl. kr.
1) Activkapitalien und Zinsen davon 6727 30 1/2
2) Zuschuß aus anderen Kassen 645717 14 1/4
3) Kaufschillinge und Zinsen davon 8038 39
4) Reste aus der Verwaltung bis Ende 1820 751 19 1/4
5) Depositen 358936 44
6) Cautionen 134632
7) Neu angelegte Kapitalien auf halbjährige Aufkündigung 33000
8) Für abgegebene Obligationen durch Verkauf 204450
9) Besonderer Kapital-Tilgungsfonds 43500
10) Renten-Ablösungsgelder von fiscalischen Renten:
a) für Rechnung der Staatsschuldentilgungskasse 206116 12
b) für Rechnung des Gr. Hausvermögens 134046 27 1/4
11) Rentenablösungsgelder von nichtfiscalischen Renten 389928 24 3/4
12) Verschiedene Quellen 18643 49 1/2
2184488 20 1/2