Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/028

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 5.

26) Christian Maurer, Buchdruckergehülfe aus Mundingen, wegen Landstreicherei und Paßfälschung, durch Urtheil von 15. November 1850, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe.

27) Gertrude Lenhardt, Taglöhnerin aus Osthofen, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil von 22. November 1850, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erlittener Strafe.

28) Georg Maier aus Misbach, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil von 29. November 1850, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 8 Tagen, geschärft in den ersten und letzten 8 Tagen durch einsame Einsperrung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.

29) Maria Klein, ohne Gewerbe aus Eitelborn, wegen Landstreicherei, durch Urtheil von 13. December 1850, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten und letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe.

30) Margaretha Gruber von Framersheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil von 13. December 1850, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen durch einsame Einsperrung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.


III. Durch das Großh. Kreisgericht zu Mainz:

31) Jacob Schütz, Taglöhner aus Kostheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 28. September 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.

32) Valentin Herrmann, Taglöhner aus Gensingen, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 9. October 1850 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden halben Jahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erlittener Strafe.

33) Philipp Frick, Küfer aus Großostheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 16. October 1850 in eine Correctionshausstrafe von 16 Monaten und 14 Tagen, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Quartals und in den letzten 8 Tagen der Strafezeit durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.

34) Peter Schad, Taglöhner aus Flieden, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 20. November 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.

35) Franz Schnell, Bierbrauergeselle aus Badenheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 27. November 1850, in eine Zuchthausstrafe von 21/2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe.

36) Jacob Kiefer, Handlungscommis aus Mainz, wegen Unterschlagung und Betrugs, durch Urtheil vom 28. November 1850 in contumaciam in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.

37) Margaretha Westerweller, ohne Gewerbe aus Selzen, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 4. December 1850, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe.