Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/014

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 3

sonstigen Gewerbetreibenden Auswanderer zuführen oder zuweisen, sind für jeden einzelnen Fall mit einer Polizeistrafe von drei bis sieben Gulden zu belegen.

§. 24.

Soweit eine zufolge dieser Verordnung ausgesprochene Geldstrafe von dem Verurtheilten wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beizutreiben ist, muß dieselbe mit 24 Stunden für je einen Gulden im Gefängniß verbüßt werden.

§. 25.

Für die bereits concessionirten Agenten wird zur nachträglichen Beibringung der in den §. §. 2 bis 4 vorgeschriebenen Vollmachten und Nachweisungen, sowie zur Ergänzung beziehungsweise Leistung der im §. 6 erforderten Caution eine Frist von 2 Monaten vom Tage des Erscheinens dieser Verordnung im Regierungsblatte bestimmt.

Die Concession derjenigen Agenten, welche nach Ablauf dieser Frist den erwähnten Bedingungen nicht vollständig entsprochen haben, sind von da an erloschen. Für diejenigen, welche jenen Erfordernissen in der bestimmten Frist Genüge leisten, sollen mit Rücksicht auf diese Verordnung alsbald neue Concessionen ausgefertigt werden. -

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 25. Januar 1851.

(L. S.) LUDWIG.

v. Dalwigk

Bekanntmachung,
die Erhebung des Chaussegeldes, hier die Abänderung des Längenverzeichnisses betreffend.

Die unterzeichnete Behörde bringt mit Bezug auf das in Nr. 18 des Regierungsblattes vom Jahre 1846 bekannt gemachte Längenverzeichniß zur allgemeinen Kenntniß, daß die besondere Tarifirung der 500 Klafter betragenden Straßenstrecke von Worms bis Einschnitt von Weinsheim in der Straße von Mainz nach Worms vom 1. Februar d. J. an aufgehoben ist und mithin die ganze Straßenstrecke von Worms bis bayrische Grenze gegen Mannheim 1200 Klafter beträgt.

Darmstadt, den 13. Januar 1851

In höchstem Auftrag:
Großherzoglich Hessische Ober-Steuer-Direction.
Görtz.

Bieler.