Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/008

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[007]
Nächste Seite>>>
[009]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


No. 3

einem anderen Welttheile vermitteln soll, nachzuweisen, daß er befugt ist, in dessen Namen und Auftrag Ueberfahrts-Verträge abzuschließen oder durch Unteragenten abschließen zu lassen, und daß der Vollmachtgeber die in solchen Verträgen für ihn vom Hauptagenten oder von dessen Unteragenten übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen versprochen hat, sowie daß der Vollmachtgeber die ausgestellte Vollmacht für alle bis dahin durch den Agenten abgeschlossenen Ueberfahrtsverträge als gültig und wirksam anerkennt, so lange er nicht der Behörde, bei welcher die Vollmacht (§. 3.) gegen Schein zu hinterlegen ist, den Widerruf derselben angezeigt haben wird. - Ferner ist darzuthun, daß der Vollmachtgeber einen guten Ruf genießt und ausreichende Mittel zur Erfüllung der erwähnten Vertragsverpflichtungen besitzt.

§. 3.

Die nach §. 2 beizubringende Vollmacht ist im Original und in zweifacher amtlich beglaubigter Abschrift dem nach §. 1 einzureichenden Gesuche beizulegen. Wird sie in einer fremden Sprache abgefaßt, so ist eine richtige ebenfalls amtlich beglaubigte Uebersetzung derselben ins Deutsche zugleich einzureichen. Sobald die Erlaubniß zum Gewerbsbetrieb ertheilt wird, hat die Regierungsbehörde des Bezirks zugleich eine Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung der Vollmacht auszustellen. Nur bei dieser Behörde kann der Widerruf der Vollmacht wirksam erklärt werden; sobald er erfolgt, ist auch darüber Bescheinigung auszustellen.

§. 4.

Diejenigen, welche auf den Grund der, den §. §. 2 und 3 entsprechenden Nachweisungen Concessionen erwirkt haben, können zum Betrieb ihres Geschäfts Unteragenten bestellen. - Jeder, welcher um die Concession als Unteragent nachsucht, muß nachweisen, für welchen im Großherzogthume concessionirten Hauptagenten er sein Geschäft zu betreiben beauftragt ist. Dieser Nachweis ist durch eine amtlich zu beglaubigende Vollmacht zu erbringen, mit welcher auch eine gleichfalls amtlich beglaubigte Abschrift derselben einzureichen ist. Vermittels derselben hat der Hauptagent die Verpflichtung anzuerkennen, daß er für sämmtliche, das Auswanderungswesen berührende, für ihn vollzogene Handlungen des Unteragenten Haftbarkeit übernehme, welche so lange und für alle bis dahin durch den Hauptagenten abgeschlossene Verträge in Kraft bleibt, bis die ausgestellte Vollmacht durch Anzeige bei der Regierungsbehörde für den Wohnort des Unteragenten widerrufen wird. - Auch hat der Unteragentsolidarisch für vollständige Erfüllung der von ihm für den Hauptagenten abgeschlossene Verträge zu haften. - Als Unteragenten sind nach den Bestimmungen dieser Verodnung auch die Gehülfen zu betrachten, durch welche sich die Hauptagenten an ihrem Wohnorte im Abschlusse und in der Unterzeichnung von Ueberfahrtsvertraägen vertreten Lassen.

§. 5.

Die Concessionen zum Gewerbe eines Agenten sind durch die nach §. 2 und 4 beizubringenden