Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/560

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[559]
Nächste Seite>>>
[561]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


so haben Wir beschlossen, vorläufig alsbald einige Aenderungen der seitherigen Einrichtungen eintreten zu lassen, um dadurch dem nächsten Bedürfnisse entgegen zu kommen, die Synode zugleich vorzubereiten und eine für das Verfassungswerk heilsame Gelegenheit zur Sammlung practischer Erfahrung in freierer Einrichtung des Kirchenwesens zu eröffnen.
Wir haben Unser Ministerium des Innern beauftragt, eine specielle Darlegung der Motive zu veröffentlichen.
Indem Wir erwarten, daß die evangelischen Einwohner des Großherzogthums mit christlichem Sinne die von Uns beabsichtigten vorbereitenden Aenderungen zum Besten der Kirche benutzen werden, haben Wir verordnet, und verordnen wie folgt:

Erster Abschnitt.
Von den Kirchenvorständen.
§. 1.

In allen Gemeinden, welche nach Art. 1 des Edicts vom 8. Juni 1832 über Organisation der Kirchenvorstände eigene Kirchenvorstände besitzen, sind dieselben nach folgenden Vorschriften neu zu bilden.

§. 2.

Ständiges Mitglied des Kirchenvorstandes ist der das Amt selbstständig verwaltende Geistliche der Gemeinde. Hat dieselbe mehrere Geistliche, welche zu bestimmten geistlichen Amtsverrichtungen und nicht blos zur Aushülfe verpflichtet und ordinirt sind, so sind diese sämmtlich ständige Mitglieder des Kirchenvorstandes. Während der Erledigung einer Pfarrei tritt derjenige Geistliche in den Kirchenvorstand ein, welchem von der vorgesetzten Behörde deren Verwaltung übertragen wird.
Versieht ein Geistlicher, welchem ein Vicar beigegeben ist, noch einen Theil der Amtsgeschäfte auf eigene Verantwortung, so kann nur er oder der Vicar nach Bestimmung Unseres Oberconsistoriums Mitglied des Kirchenvorstandes seyn.

§. 3.

Die unständigen Mitglieder des Kirchenvorstandes (Kirchenvorsteher) werden aus den Mitgliedern der betreffenden Gemeinde entnommen, und durch Wahl nach der Vorschrift dieser Verordnung berufen.

§. 4.

Die Zahl der Kirchenvorsteher richtet sich nach der Größe der Kirchengemeinden und soll, wenn die Kirchengemeinde nur Eine politische Gemeinde begreift, bestehen bei Kirchengemeinden mit:

1) einer Bevölkerung von 2000 Seelen und darunter aus
6
Mitgliedern,
2) über 2000 bis 6000 aus
9
"
3) über 6000 aus
12
"