Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/461

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Sodann können solche Unteroffiziere und Soldaten, welche am 1. April 1850 ausdienen, als Einsteher für die zur ordentlichen Truppenergänzung des Jahres 1850 gehörenden Militärpflichtigen von 1849 angenommen werden, jedoch unter dem Vorbehalt, daß, wenn die letzteren etwa schon vor dem 1. April (beziehungsweise 1. März) 1850 einberufen werden sollten, ihre Annahme zurückgenommen wird und die Einsteller andere Einsteher für sich stellen oder selbst marschiren müssen.

§. 3.
Anmeldung, Prüfung und Annahme der Einsteher.

Das Verfahren in Bezug auf Anmeldung, Prüfung und Annahme der Einsteher ist verschieden, je nachdem

entweder ein noch nicht beabschiedeter Unteroffizier oder Soldat,
oder ein anderer Mann, der gar nicht im Großherzogl. Militär gedient hat oder bereits daraus beabschiedet ist,

als Einsteher gestellt werden soll.
Für den ersteren Fall ist in den §§. 4 und 5, für den letzteren in den §§.6-10 das Erforderliche vorgeschrieben.

§. 4.
a) insbesondere der noch dienenden Unteroffiziere und Soldaten.

Die noch im Militärdienste stehenden Unteroffiziere und Soldaten (§. 2), sie mögen bei ihrer Fahne oder in Urlaub sein, müssen sich, wenn sie einstehen wollen, persönlich bei ihrem Regiment oder Corps melden und erhalten, im Fall sie annehmbar befunden werden, 1) von dem Regiments- oder Corpscommandeur eine Einstandsbescheinigung (Formular 1) oder ein Einsteherpatent (Formular 2).
Ein Einsteherpatent erhalten diejenigen, deren Zulassung zum Einstehen das Kriegsministerium im Interesse des Dienstes besonders genehmigt hat. Für einen solchen wird

a) die geringere Caution von 75 Gulden geleistet (Art. 49 des Recrutirungsgesetzes und Art. 5 des Gesetzes vom 1. März 1849);
b) der Einsteller hat nicht die Verbindlichkeit, für dessen Diensttreue zu haften (Art. 50 des Recrutirungsgesetzes).

§. 5.
Fortsetzung.

Wer einen mit einer Einstandsbescheinigung oder einem Einsteherpatent versehenen Unteroffizier oder Soldaten (§. 4) einstellen will, hat sich mit diesem Einsteher bei dem Bürgermeister des Orts, worin er selbst wohnt, oder bei dem Bürgermeister des Orts, worin sich der Einsteher aufhält, zu melden.
Der Bürgermeister nimmt das Anmeldungsprototoll nach Formular 3 auf und läßt


1) In Bezug auf die Prüfung der Annehmbarkeit verfahren die Regiments- und Corpscommandeure nach den ihnen deßhalb ertheilten besonderen Vorschriften.