Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/409

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Taxe und
Gebühr.
fl.
kr.
10.






1.

2.


3.

4.


5.
6.







1.


2.










1.





2.
Protocolle über die Assisensitzungen sind in jeder einzelnen Sache per Tag
zu taxiren zu

II. Verzeichniß derjenigen Stempelpapier-Sorten, welche
zu den an die Gerichte eingereicht werdenden Schriften
zu verwenden sind.

Denkschriften nach Anleitung des Art. 75 des Gesetzes vom 28. October 1848
jeder Bogen
Beschwerden-Ausführung nach Maßgabe des Art. 262 daselbst:
a) der erste Bogen
b) die folgenden
Schriftliche Rechtfertigung der Nichtigkeitsbeschwerden (Art. 275 daselbst) -
desgleichen.
Vollmachten:
a) beim Cassationshof
b) bei den Criminal-Senaten und Assisenhöfen
Beilagen zu Eingaben
Alle andere an die Gerichte selbst gerichtete Eingaben und zwar:
a) beim Cassationshof der erste Bogen
b) bei den Criminal-Senaten und den Assisenhöfen der erste Bogen
in beiden Fällen jeder folgende Bogen

III. Ueber Vergütung an Geschworne, Sachverständige
und Zeugen:

Die Geschwornen, welche außerhalb ihres Wohnorts an Schwurgerichten Theil
nehmen, erhalten auf Verlangen für jede Meile der Hin- und Zurückreise eine
Vergütung an Reisekosten von
Sachverständige und Zeugen haben die bisher im Strafverfahren übliche Vergü-
tung anzusprechen.

IV. Ueber Gebühren der öffentlichen Anwälte:


An Gebühren für Beschäftigung in einer Assisensitzung sind den öffentlichen Anwälten
per Tag zu bewilligen fünf bis zu zehn Gulden nach dem Ermessen des Gerichts.

Allgemeine Verfügungen.

Bei denjenigen Geschäften, für welche in Gemäßheit vorstehenden Tarifs die Taxen
nach dem Zeitaufwande berechnet werden, sind, mit Ausnahme der Geschäfte
unter IV. oben, die im §. 4 der Großherz. Stempel- und Taxordnung von
1822 bestimmten Ansätze zur Richtschnur zu nehmen, und zwar für Geschäfte
an den Criminal-Senaten und an den Assisenhöfen die für Mittelgerichte vor-
geschriebenen Taxen.
In Ansehung der Diäten und Transportkosten des Richterpersonals sind die bestehen-
den Vorschriften auch hier anwendbar.

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1

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