Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/314

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Gerichtsbotenkammer eines jeden Kreisgerichtsbezirks ein von dem Präsidenten des Kreisgerichts mit Seitenzahlen versehenes und paraphirtes Protocoll zu eröffnen, in welches der Erste die Anmeldung der Aspiranten zu Gerichtsbotenstellen in der Ordnung ihrer Präsentation ohne Zwischenlinie oder Ausstreichung einzutragen hat.

§. 3.

Um den Eintrag verlangen zu können, muß der Aspirant 19 Jahre alt und von einem Anwalt, Notar, dem Obergerichtsschreiber, einem Kreisgerichtsschreiber oder Gerichtsboten, bei welchem er beschäftigt wird, präsentirt seyn. Der Eintrag selbst muß die Vor- und Zunamen, die Angabe des Geburtsorts und die Erwähnung der Vorlage des Geburtsscheines des Aspiranten, des Geschäftszweigs, in welchem er verwendet werden soll, sowie die über seinen moralischen Wandel von dem Präsentanten abgegebene Erklärung enthalten, und von dem Syndik der Gerichtsbotenkammer, dem Präsentanten, sowie von dem Aspiranten unterzeichnet werden.

§. 4.

Der Syndik übergibt hierauf dem Aspiranten ein gestempeltes, von dem Präsidenten des Kreisgerichts mit Seitenzahlen versehenes und paraphirtes Buch und bemerkt darin die gemäß §. 2 geschehene Einschreibung in das Protocoll.

§. 5.

Der Aspirant ist verbunden, in den ersten 10 Tagen nach Ablauf eines jeden halben Jahres über seinen Fleiß und sein moralisches Betragen ein von dem Beamten, bei welchem er beschäftigt ist, ausgestelltes Zeugniß dem Syndik der Gerichtsbotenkammer vorzulegen, welcher dasselbe zu visiren und in obiges Buch, sowie in das §. 2 erwähnte Protokoll einzutragen hat.

§. 6.

Die Nichtbefolgung der in dem vorhergehenden Paragraphen enthaltenen Vorschrift hat, insofern die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung nicht dargethan werden kann, zur Folge, daß dadurch die Uebungszeit unterbrochen wird und von neuem begonnen werden muß, wenn der Aspirant seine Vorbereitung fortzusetzen gesonnen ist.

§. 7.

Will ein Aspirant den Beamten, bei welchem er beschäftigt war, verlassen, so muß Ersterer alsbald hiervon dem Syndik der Gerichtsbotenkammer die Anzeige machen und diesem zugleich einen in seinem Buche eingetragenen Entlassungsschein, sowie das Zeugniß darüber vorlegen, daß der Aspirant in die Schreibstube eines der im §. 3 genannten Beamten aufgenommen ist. Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht die Unterbrechung der Uebungszeit mit der in §. 6 angegebenen Wirkung nach sich.

§. 8.

Der Aspirant, welcher von dem Beamten, bei dem er Beschäftigung gefunden hat, mit Unrecht entlassen wird oder von diesem einen ehrenvollen Entlassungsschein nicht erhalten kann, ist befugt, sich an den Syndik der Gerichtsbotenkammer zu wenden. Wird durch diesen die Sache nicht ausgeglichen, so steht dem Aspiranten das Recht der Beschwerde bei dem Staatsprocurator