GGHH Satzung

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Satzung der Genealogischen Gesellschaft Hamburg e.V. in der Fassung vom 21. Februar 2002


Die Satzung als pdf-Datei


Name, Sitz und Zweck

§1

Der Verein führt den Namen Genealogische Gesellschaft Hamburg e.V.

Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der genealogischen und heral- dischen Forschung vorwiegend im niederdeutschen Raum und die Pflege familiengeschichtlichen Bewusstseins. Diesem Zweck dienen Bibliothek und Archiv, Zeitschrift, Vorträge und Forshungshilfe.

Mitgliedschaft, Beitrag und Geschäftsjahr

§3

(1) Ordentliche Mitglieder werden aufgenommen nach schriftlicher Beitritts- erklärung durch Bestätigung des Vorstandes.

(2) Zu Korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich als Verfasser bedeutender Arbeiten um die Zwecke der Gesellschaft verdient gemacht haben und zu weiterer Mitarbeit bereit sind.

(3) Mitglieder, die sich um die Vereinsarbeit besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversamm- lung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß wegen Zahlungsverzuges oder vereinsschädigenden Verhaltens. Der Austritt muss durch eingeschriebenen Brief erklärt werden; er befreit nicht von der Beitrags- pflicht für das laufende Jahr. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§4

Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt und ist bis zum 15. Februar jeden Jahres fällig. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vorstand

§6

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier Beisitzern. Gesetzliche Vertreter im Sinne der § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

(2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, der 1. Beisitzer den stellvertretenden Vorsitzenden, der 2. Beisitzer den Schatzmeister.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er wird alljährlich in der Weise erneuert, daß in einem Jahr der stellvertretende Vorsitzende und der zweite Beisitzer, im nächsten Jahr der Schatzmeister und der erste Beisitzer und im dann folgenden Jahr der Vorsitzende sowie der dritte und vierte Beisitzer ausscheiden. Wiederwahl ist zulässig.

§7

Der Vorstand kann zur Erledigung von Aufgaben Personen aus dem Mitgliederkreis benennen.


§8

Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Seine Mitglieder entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über laufende Angelegenheiten selbständig, sonst nur auf Grund von Vorstandsbeschlüssen.

§9

Vorstandsmitglieder können von ihrem Amt nur nach vorheriger viertel- jähriger Mitteilung entbunden werden.

Mitgliederversammlung

§10

(1) Die jährliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im Februar statt. Sie wird vom Vorstand einberufen; die Einladung erfolgt durch die Zeitschrift. Gegenstände der Tagesordnung sind:

  1. Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Jahresbericht des Vorsitzenden,
  3. Kassenbericht des Schatzmeisters,
  4. Bericht der Kassenprüfer,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern gem. §6 Abs. 3,
  7. Neuwahl der Kassenprüfer,
  8. Sonstiges.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 5 % der Mitglieder es mit Angabe des Zweckes verlangen.

(3) Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Über den Ablauf führt der Schriftführer Protokoll, das vom Vorsitzenden genehmigt und von ihm und dem Schriftführer unter- zeichnet wird.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Teilnehmer- zahl beschlußfähig. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitglieder- versammlung. Stimmen können nicht übertragen werden. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen können nur mit Drei- viertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Auflösung

§11

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluß wird nur gültig, wenn er auf einer binnen drei Monaten einzuberufenden zweiten Mitglieder- versammlung von 3/4 der erschienenen Mitglieder bestätigt wird.

Verbleib des Vermögens

§12

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Gesellschaft nur an die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg gegeben werden.

Gemeinnützigkeit

§13

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen- schaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten. Sie darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.