Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 64

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Anlage IV.

Gerichtsherrschaft und Dienstverfassung im südlichen

Niedersachsen.

(Vgl. oben Kap.IV, bes. S.171 ff. und 183. Kap.V, S.212 ff.)

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1. Rechtsgrund des Dienstbezuges in den Provinzen Kalenberg, Göttingen-Grubenhagen und Hildesheim.

I. Kalenberg.

Amt Grohnde: Alle Dienste gehen an das Amt, auch die Dienste der fremden Gutsherren unterstehenden Meier. (Die Köter der v. Behlingen zu Haien bezahlen Dienstgeld.) Das Dorf Frenke, in welchem die Gerichtsbarkeit denen v. Schulenburg zusteht, leistet seinen Dienst an die Gerichtsherren, Es besteht kein Rittergut daselbst. (Vgl. Scharf, Politischer Staat, II. Auflage, III. Sammlung, S.116.) Dieser Dienst kam nach den Akten durch Kauf an die v. Schulenburg. Vgl. Generalia XVIII Dienstsachen, Conv.VIII, Fasc.I, 1754/63.. Dienstbeschreibung des Amtes Grohnde. Nach Strube: Rechtl. Bedenken, Bd.I No.249 (I.117) beschwerte Herzog Heinrich d.J. alle Schulenburgischen Dörfer mit dem Dienst, und erst sein Nachfolger befreite dieselben 1568 wieder. Wahrscheinlich war der 1620 in den Akten erwähnte Kauf nur für einen Teil der Pflichtigen geschehen.

Nach Strube a.a.O. leisten die Eingesessenen der Gerichte Wennigsen, Barsinghausen, Lenthe, Rössing, Wülfingen, Diedersen, Hasperde, Frenke, Ohr, Hämelscheburg den Dienst an die Gerichtsherren, dagegen die von Bennigsen, Arnum und Leveste an das Amt Kalenberg.