Abäußerung

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine Abäußerung bezeichnet eine erzwungene Freilassung aus der Eigenhörigkeit durch eine gerichtliche Handlung. Der Eigenhörige wurde bei einer Abäußerung mit seiner Familie auf Antrag des Grundherrn vom Hof verwiesen. Ein häufiger Grund für eine Abäußerung war die Überschuldung des Hofes durch sogenannte „unbewilligte Kredite“. Der Abgeäußerte musste nach dem Richterspruch den Hof innerhalb von 6 Wochen und 3 Tagen verlassen unter Mitnahme der beweglichen Habe, wobei bisweilen auch längere Zeiträume realisiert wurden. Der Besitzer war dann nach der Abäußerung „abgemeiert“.