Munizipalverfassung

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Einleitung

Municipalität bezeichnet die Obrigkeit in einer Kommune (Stadt, Dorfe, Gemeinde).

Städte und Landgemeinden besaßen nicht nur nach dem preußischen Allgemeinen Landrecht korporative Rechte, aber keine Selbstverwaltung. Es gab keine Gemeindeversammlungen, sondern nur "Gebote", bei denen die Dorfobrigkeit (der Schulze, zwei Schöffen) Anordnungen der vorgesetzten Stellen (Gutsherr, Landrat) entgegennehmen musste.

Die änderte sich in der Franzosenzeit unter Napoleon. Die Munizipalverfassung z.B. des Herzogtums Berg (erlassen durch Murats Dekret vom 13.10.1807) hatte die Mairien als neue kommunale Verwaltungsbezirke geschaffen und kleine ländliche Gemeinden (früher Kirchspiele) zusammengefaßt oder einer städtischen Verwaltung unterstellt. Die Munizipalverwaltung bestand im Regelfall aus dem Maire, (2) Beigeordneten und einem Munizipalrat, bestehend aus (etwa) 20 Mitgliedern. Gemäß dem Erlass von 1807 hieß der Verwaltungschef zunächst noch Director, das änderte sich mit einem Dekret vom 18. Dezember 1808 (Die Verwaltungs-Ordnung des Großherzogthums enthaltend), wo dann explizit der Maire benannt ist.

Diese nunmehrige Gleichheit der Kommunalverfassung in Stadt und Land bot den Städten und neuen Bürgermeistereien die Vorteile einer leistungsfähigeren Verwaltung und einheitlichen Ordnung. Damit einher ging durch die Beseitigung ungerechtfertigter Steuerbefreiungen für Adel und Kirche eine Erhöhung der kommunalen Einnahmen. Eingeführt wurden unter französischer Verwaltung an Stelle von Zehnten und Pachtgeldern z.B. Grund-, Personal-, Mobiliar-, Patent-, Enregisterment- und Stempelsteuer für alle Einwohner in den Kommunen, ohne Ansehen der Person. Für Kirche und Adel eine völlig neue Situation.

Diese Vorteile erkennend hielten die Kommunen auch unter preußischer Herrschaft nach 1815 an der französischen Munizipalordnung (Kommunalordnung) fest. Die preußische Regierung strebte dagegen eine Kommunalverfassung mit einer Privilegierung für Städte und einer begrenzten Selbständigkeit der Landgemeinden an. Die Revidierte Städteordnung sah dann ein Zwei-Kammer-System vor, bestehend aus der von der Bürgerschaft gewählten Stadtverordnetenversammlung und dem von den Stadtverordneten aus der Bürgerschaft gewählten Magistrat. Bei Streitigkeiten zwischen beiden Gremien entschied dann die Staatsaufsicht, welche in der Regel durch den Regierungspräsidenten ausgeübt wurde.

Die preußische Städteordnung dem Jahr 1808 sah diesen Eingriff die kommunale Selbstverwaltung noch nicht vor. Zu Stadtverordneten konnten Bürger gewählt werden, die Grundbesitz im Wert von 1.200 Talern oder Jahreseinkommen von mehr als 300 Talern nachweisen konnten. Da fiel es armen und kleinen Städten schwer, die vorgesehene Anzahl Bürger für die Wahl der notwendigen Stadtverordneten und ihren Stellvertretern zu finden.

In der Provinz Westfalen wurde die Revidierte Städteordnung 1835 durch Dekret eingeführt. Den rheinischen Städten wurde freigestellt, sie zu beantragen oder aber die französische Munizipalverfassung beizubehalten.

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