Dußtheil

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"Dußtheil iſt nur ein privativer Unterholztheil in der ofnen Mark. Wer bloß Recht zum Dußtheil hat, darf keine Eichen und Buͤchen darinn ſetzen, weil er ſonſt mit der Zeit den Eichel-Fall behaupten, und die Markgenoſſen zwingen wuͤrde, zur Maſt-Zeit dafuͤr zu huͤten."[1]

Wie Möser (1768) ausführt, wurde im Osnabrücker Raum unter einem Dußtheil ein privat nutzbarer Unterholzteil in der offenen Mark verstanden. Außerdem bezeichnete das "Recht zum Dußtheil" ein Nutzungsrecht, was dergestalt beschränkt war, dass keine Eichen oder Buchen auf dieser Fläche gepflanzt werden durften.

Der Begriff wird beispielsweise 1712 in Verzeichnissen der schatzpflichtigen Stätten und ihrer Ländereien in den Ämtern Grönenberg, Iburg und Reckenberg verwendet,[2] z.B. für den Hof Remme.

Quellen

  1. Möser, Justus (1768): Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, als Digitalisat
  2. Niedersächsisches Landesarchiv (1712): Verzeichnisse der schatzpflichtigen Stätten und ihrer Ländereien in den Ämtern Grönenberg, Iburg und Reckenberg, NLA OS Rep 100 Abschnitt 88 Nr. 110/1, Blatt 110, als Digitalisat, Seite 114 bei Arcinsys.