Dienstanweisung des Bundesinnenministeriums für Standesbeamte

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Dienstanweisung des Bundesinnenministeriums für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Januar 1995

(Auszug)
(Bundesanzeiger Nr. 33 a vom 16.Februar 1995)
Elfter Abschnitt §§ 85-86
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsbücher

§ 85 Beweiskraft der Personenstandsbücher und der Personenstandsurkunden

(1)

  1. Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben.
  2. Randvermerke und Vermerke im Familienbuch sind Teil des Gesamteintrags und nehmen an der Beweiskraft teil.
  3. Vermerke über die Staatsangehörigkeit oder über eine Änderung der Staatsangehörigkeit haben diese Beweiskraft nicht.

(2)

  1. Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig.
  2. Der Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Heirats-, Geburten oder Sterbebuch geführt werden.

(3)

  1. Die Vorschriften über die Beweiskraft der Personenstandsbücher gelten auch
    1. für die vom 1. Januar 1876 an geführten Standesregister,
    2. für die im Lande Baden-Württemberg geführten Familienregister,
    3. für die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegten Personenstandsbücher sowie für etwaige zu den Einträgen oder Registern eingetragene Vermerke.
  2. Der seit dem 1. Juli 1938 geführte zweite Teil des Familienbuches (alter Art) besitzt diese Beweiskraft nicht.

(4)

Die Personenstandsurkunden haben dieselbe Beweiskraft wie die Personenstandsbücher.

§ 86 Benutzung der Personenstandsbücher

(1)

Einsicht in die Personenstandsbücher und in die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister, Durchsicht dieser Bücher (Register), die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ihnen können nur verlangen
  1. Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn sie den Zweck angeben (zu den Behörden im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Universitätsinstitute, kirchliche Amtsstellen, Organe von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen); eine ausländische diplomatische oder konsularische Vertretung kann jedoch nur Personenstandsurkunden für Angehörige des von ihr vertretenen Staates erhalten,
  2. Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge,
  3. andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse hat nur derjenige, dessen Rechtsbereich davon berührt wird, daß eine Person einen bestimmten Personenstand oder Namen hat oder nicht hat oder daß ein sonstiger in das Personenstandsbuch einzutragender Umstand vorliegt oder nicht vorliegt.

(2)

  1. Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden ( Absatz 1 Nr.1), den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag des Kindes und in den dieses Kind betreffenden Eintrag im Familienbuch der Annehmenden gestattet sowie Auskunft oder eine Personenstandsurkunde aus diesen Einträgen erteilt werden; gleiches gilt für den Heiratseintrag und das Familienbuch eines angenommenen Kindes, wenn daraus die Annahme als Kind oder deren Aufhebung ersichtlich ist.
  2. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tode des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
  3. Ist zum Geburtseintrag eines nichtehelichen oder für ehelich erklärten Kindes ein Sperrvermerk eingetragen, so gilt § 68 Abs.4.

(2a)

  1. Sind bei einem Transsexuellen durch gerichtliche Entscheidung die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß er als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden (Absatz 1 Nr.1) und ihm selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden.
  2. Ist der Transsexuelle in einem Familienbuch eingetragen, so gilt für den ihn betreffenden Eintrag Satz 1 entsprechend; Satz 1 gilt auch für einen Heiratseintrag, in dem ein Zusatz nach § 189a Abs. 2 eingetragen ist.
  3. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Transsexuellen; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) bleiben unberührt.
  4. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn vor dem 1. Januar 1981 auf Grund des § 47 des Personenstandsgesetzes wirksam angeordnet worden ist, daß die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag einer Person zu ändern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist.

(3)

  1. Aus dem vom Standesbeamten des Standesamts 1 in PStG § 61b Berlin geführten Buch für Todeserklärungen dürfen nur beglaubigte Abschriften ausgestellt werden.
  2. Bei der Anforderung einer beglaubigten Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen braucht ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(3a)

  1. Aus der Sammlung der vom Standesbeamten des Standesamts 1 in Berlin nach Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr.2 Buchstabe d bb ddd des Einigungsvertrages übernommenen Beschlüsse über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit dürfen nur Auszüge oder beglaubigte Abschriften erteilt werden.
  2. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4)

  1. Aus dem Namenverzeichnis dürfen Auskünfte über die rechtliche Zugehörigkeit einzelner Personen zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur den Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften erteilt werden, denen diese Personen angehören.
  2. Einsicht in diese Listen und ihre Durchsicht sind nicht gestattet.

(5)

Für die Einsichtnahme in die Sammelakten sowie für die Erteilung von Auskünften und Abschriften aus ihnen gilt § 48.

(6)

  1. Die Absätze 1 bis 2a sowie 4 und 5 gelten auch für die Benutzung der Personenstandsbücher, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden sind.
  2. Entgegenstehende Vermerke zu den Personenstandseinträgen sind gegenstandslos.

§ 87 Gemeinsame Vorschriften für Personenstandsurkunden

(1)

  1. Aus den Personenstandsbüchern (-registern) werden folgende Personenstandsurkunden ausgestellt:
    1. Beglaubigte Abschriften (§ 88),
    2. Geburtsscheine (§ 89),
    3. Heirats-, Geburts-, Abstammungs- und Sterbeurkunden (§§ 91 bis 93),
    4. Auszüge aus dem Familienbuch (§ 94).
  2. Kann dem Begehren eines Antragstellers sowohl durch Erteilung einer beglaubigten Abschrift als auch durch Ausstellung einer anderen Personenstandsurkunde entsprochen werden, so darf eine beglaubigte Abschrift nur erteilt werden, wenn der Eintrag keinen Randvermerk enthält.

(1a)

  1. In Personenstandsurkunden aus Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 PStV § 62 Abs. 4 Satz 2 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden sind, dürfen nur die sich aus dem Personenstandseintrag ergebenden Angaben aufgenommen werden.
  2. Für die Wiedergabe von Umlauten und des Buchstabens ,,ß" in diesen Einträgen gilt § 49 Abs. la.

(2)

  1. Für die Personenstandsurkunden ist Bücherschreibpapier 54 c- 110 DIN 19307 zu verwenden.
  2. Bei Urkunden, die im Durchschreibeverfahren hergestellt werden, kann das leichtere Papier S4 a - 80 DIN 19307 verwendet werden.
  3. Werden Personenstandsurkunden durch Ablichtung hergestellt, so ist Papier zu verwenden, das in seinen Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Satzes 2 entspricht.

(3)

  1. Eine Personenstandsurkunde darf nur der Standesbeamte ausstellen, der das betreffende Personenstandsbuch führt.
  2. Die Verwaltungsbehörde, bei der die Zweitbücher aufbewahrt werden, ist zur Ausstellung von Personenstandsurkunden nicht befugt.

(4)

Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin stellt Personenstandsurkunden aus
  1. aus den von ihm verwahrten Personenstandsbüchern und Standesregistern,
  2. aus der von ihm geführten Sammlung von Personenstandsurkunden,
  3. aus den auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S.599), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1 S.645)1), angelegten Personenstandsregistern (Konsularregistern).

(5)

  1. Für die Ausstellung der Urkunden gelten § 49 (Sprache und Schrift), § 61 (Zeit- und Zahlenangaben), § 63 (akademische Grade) und § 66 (Abkürzungen).
  2. Für die Eintragung von Ortsbezeichnungen, die geändert wurden, gilt § 60 Abs. 3 Nr.2.
  3. Für das Ausfüllen von Zwischenräumen und das Einfügen von Zwischenzeilen gilt § 50.
  4. Bei beglaubigten Abschriften und Auszügen aus dem Familienbuch sind freie Felder in den Spalten 7 bis 10 durchzustreichen oder an ihrem Beginn mit dem Schlußzeichen -/- zu versehen.
  5. Dies gilt auch für die Spalten 4 und 5, wenn die Eltern der Ehegatten in einen Auszug aus einem Familienbuch nicht aufgenommen werden.
  6. Bei nicht ganz ausgefüllten Feldern ist entsprechend zu verfahren.
  7. Sind die beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch durch Ablichtung hergestellt, so kann auf das Auslinieren oder Einsetzen des Schlußzeichens verzichtet werden.
  8. Hinweise und Vermerke am unteren Rande des Eintrags im Personenstandsbuch sind in die Urkunde nicht aufzunehmen.

(6)

Für die Ausstellung von mehrsprachigen Personenstandsurkunden gilt § 120.

(7)

  1. Die Personenstandsurkunden sind vom Standesbeamten zu unterschreiben und zu siegeln.
  2. Ein Namenstempel ersetzt die Unterschrift nicht.
  3. Der Name des Standesbeamten kann in Maschinen- oder Blockschrift oder durch Stempel wiederholt werden.