Abbitte

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"Die Abbitte (lat. deprecatio injuriae) war bis ins 19. Jahrhundert im deutschen Recht eine demütigende Bitte um Verzeihung einer zugefügten Ehrenkränkung, in älteren Strafverfahren eine Privatstrafe, die bei Ehrverletzungen entweder allein oder neben einer Geldstrafe und neben Ehrenerklärung und Widerruf ausgesprochen wurde. Gelegentlich wurde die Strafe noch verschärft, z. B. durch Zuziehung des Scharfrichters, knieende Abbitte und dergleichen."[1]

"Dies rein deutschrechtliche Genugthuungsmittel wurde partikularrechtlich zuweilen noch in merkwürdiger Weise verschärft, z. B. durch Zuziehung des Scharfrichters, knieende A. u. dgl. Noch im Oldenburger und ebenso im hannöverschen Strafgesetzbuch enthalten, ist diese erniedrigende und demoralisierend wirkende Strafe von der modernen Gesetzgebung und namentlich durch das deutsche Strafgesetzbuch beseitigt, welch letzteres bei Injurien nur die öffentlichen Strafen der Geldstrafe, der Haft und des Gefängnisses kennt, nur ausnahmsweise eine an den Verletzten zu entrichtende Buße statuiert und nur bei öffentlichen oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigungen eine besondere Genugthuung für den Beleidigten durch öffentliche Bekanntmachung des Strafurteils auf Kosten des Beleidigers gestattet."[2]


  1. Artikel Abbitte. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
  2. Meyers Konversations-Lexikon (aus Wikisource)