Herforder Chronik (1910)/335: Unterschied zwischen den Versionen

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endigte der bisherige Kampf um den Eintritt in das Ratskollegium durch den wichtigen Vergleich über die Ratswahl und Rechnungslegung. Die Zahl der Ratsmitglieder wurde auf 40 festgesetzt. Während bis zu dieser Zeit nur einzelne aus den Zünften in den Stadtrat als stimmfähige Glieder gewählt worden waren, traten infolge der neuen Vereinbarung die aus den Zünften Gewählten als dritter Stand in die Stadtregierung ein. Das Herforder Rechtsbuch aus der Mitte des 14. Jahrhunderts zählt folgende Handwerke auf, welche zunftmäßig geschlossen sind, und deren Zahl gewiß noch zur Zeit Mathildes v. Waldeck Geltung hatte:
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Der Stadtrat bestand also seit 1433 aus den Herren des Rates, den Beistehern, welche aus dem einer Zunft nicht angehörenden Teil der Bürgerschaft, also wohl den Ackerbürgern, hervorgingen und den Amtmeistern, den Vertretern der Zünfte. Die Mitglieder der beiden letzten Stände, welche nicht zu den „Geschlechtern“ zählten, sondern der allgemeinen Bürgerschaft angehörten, wurden bei Gegenständen von allgemeinem Interesse, wie Rechnungslegungen, neuen Festsetzungen und Verfügungen „über die Substanz des Stadtvermögens“ hinzugezogen.
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Hieraus erhellt, daß die Herrschaft des Rates im ganzen ungebrochen fortbestand und nur in unwesentlichen Punkten eingeschränkt war.

Aktuelle Version vom 15. Juli 2018, 16:55 Uhr

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Aber erst 1433, zur Zeit der Äbtissin

Mathilde von Waldeck (1408-1442)

endigte der bisherige Kampf um den Eintritt in das Ratskollegium durch den wichtigen Vergleich über die Ratswahl und Rechnungslegung. Die Zahl der Ratsmitglieder wurde auf 40 festgesetzt. Während bis zu dieser Zeit nur einzelne aus den Zünften in den Stadtrat als stimmfähige Glieder gewählt worden waren, traten infolge der neuen Vereinbarung die aus den Zünften Gewählten als dritter Stand in die Stadtregierung ein. Das Herforder Rechtsbuch aus der Mitte des 14. Jahrhunderts zählt folgende Handwerke auf, welche zunftmäßig geschlossen sind, und deren Zahl gewiß noch zur Zeit Mathildes v. Waldeck Geltung hatte:

1. de wandsnidere, d. h. Tuchhändler,
2. de wantscherer, „   „   Tuchmacher,
3. de scrodere, „   „   Schneider,
4. de wllnere, „   „   Wollenweber,
5. de lynenweuere, „   „   Leinenweber,
6. de wesselere, „   „   Wechsler,
7. de Cremere u. hokere, „   „   Kaufleute und Kleinhändler,
8. de smede, „   „   Schmiede (s. Rechtsbuch),
9. de timmerlude, „   „   Zimmerleute und Tischler,
10. de stenwerte, „   „   Steinarbeiter (Maurer und Steinmetzen),
11. de scowerte, „   „   Schuhmacher,
12. de peltzere, „   „   Kürschner,
13. de beckere, „   „   Bäcker,
14. die knokenhawere „   „   Knochenhauer (Fleischer),
15. de bartscherere „   „   Bartscherer.


Der Stadtrat bestand also seit 1433 aus den Herren des Rates, den Beistehern, welche aus dem einer Zunft nicht angehörenden Teil der Bürgerschaft, also wohl den Ackerbürgern, hervorgingen und den Amtmeistern, den Vertretern der Zünfte. Die Mitglieder der beiden letzten Stände, welche nicht zu den „Geschlechtern“ zählten, sondern der allgemeinen Bürgerschaft angehörten, wurden bei Gegenständen von allgemeinem Interesse, wie Rechnungslegungen, neuen Festsetzungen und Verfügungen „über die Substanz des Stadtvermögens“ hinzugezogen.

Hieraus erhellt, daß die Herrschaft des Rates im ganzen ungebrochen fortbestand und nur in unwesentlichen Punkten eingeschränkt war.