Herforder Chronik (1910)/332: Unterschied zwischen den Versionen

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Die kein eigenes Haus haben, sind verpflichtet, den Fischteich, welcher Dusdiek heißt, vor Eis zu bewahren (d. h. eisfrei zu halten), damit die Fische nicht umkommen. Die Bürger sind verpflichtet, der Äbtissin den Wein in den Keller zu bringen, wenn er vom Rheine kommt, und sie es von ihnen fordert.
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Die Bürger sollen keine Ratleute unter sich setzen (d. h. aus ihrer Mitte wählen) ohne Gebot und Willen der Äbtissin; die schwören ihr, der Kirche und dem Stifte Treue.
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Alle Fischerei in beiden Gewässern, sowohl in der Aa als in der Werre von beiden oberhalb einfließenden Bächen, der Schobeke und Kikesbeke an bis zu dem unterhalb einfließenden Bach Krekesa, gehört allein der Äbtissin, und dort darf niemand ohne Erlaubnis der Äbtissin fischen, ausgenommen die vier Wochenherren, denen von alters her gestattet ist, zwei Waden <ref>Wade ist ein Zugnetz, welches die Fischer, im Wasser watend, nach sich ziehen.</ref> darin zu haben.
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Man soll keinen Dienstmann des Stiftes wegen Schuld gerichtlich belangen, es sei denn zuvor bei der Äbtissin gegen ihn eine Klage anhängig gemacht. Auch darf man auf keinerlei Weise einen Meier oder Höfner der Äbtissin, noch einen Eigenmann des Stiftes gerichtlich anhalten, ebenso weder den, der von der Äbtissin vorgefordert ist, noch den, der Pacht bringt oder von solchem Gange zurückkehrt.
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Niemand darf Fische oder Fleisch kaufen, bevor der Bote der Äbtissin eingekauft hat.
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Wer sein Haus verkauft, welches der Äbtissin gehört, der soll ihr 18 Pfennige geben (d. h. für die Erlaubnis zu verkaufen).
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Diesem Weichbild ist von König Ludwig dem Deutschen (843-876) das Markt-, Münz- und Zollrecht verliehen.
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Nachdem Heinrich I. (919-936) das anfangs nur schwach befestigte Weichbild Herford mit Wällen, Gräben und Mauern umzogen und sein Sohn Otto I. in seiner Urkunde vom 9. April 975 die von Ludwig verliehenen Rechte
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Aktuelle Version vom 15. Juli 2018, 15:54 Uhr

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Zinsen aus Grundbesitz. Dies Gericht hat von ihr zu Lehen ihr Kämmerer Detmar.

Auch hat sie das Gericht über die Weber [1].

Aller Grundbesitz in demselben Wichbolde gehört ihr, doch kann man davon von ihr zu Lehen erhalten.

Auf der mit einer Mauer umgebenen Freiheit der Kirche und des Stifts soll niemand Gerichtsbarkeit haben als die Äbtissin.

Sie hat Münz- und Zollrecht, dessen Ertrag sie mit dem Kölner Bischof teilt.

Was von den Grundstücken frei ist (d. h. unbelehnt), kann sie austun.

Die kein eigenes Haus haben, sind verpflichtet, den Fischteich, welcher Dusdiek heißt, vor Eis zu bewahren (d. h. eisfrei zu halten), damit die Fische nicht umkommen. Die Bürger sind verpflichtet, der Äbtissin den Wein in den Keller zu bringen, wenn er vom Rheine kommt, und sie es von ihnen fordert.

Die Bürger sollen keine Ratleute unter sich setzen (d. h. aus ihrer Mitte wählen) ohne Gebot und Willen der Äbtissin; die schwören ihr, der Kirche und dem Stifte Treue.

Alle Fischerei in beiden Gewässern, sowohl in der Aa als in der Werre von beiden oberhalb einfließenden Bächen, der Schobeke und Kikesbeke an bis zu dem unterhalb einfließenden Bach Krekesa, gehört allein der Äbtissin, und dort darf niemand ohne Erlaubnis der Äbtissin fischen, ausgenommen die vier Wochenherren, denen von alters her gestattet ist, zwei Waden [2] darin zu haben.

Man soll keinen Dienstmann des Stiftes wegen Schuld gerichtlich belangen, es sei denn zuvor bei der Äbtissin gegen ihn eine Klage anhängig gemacht. Auch darf man auf keinerlei Weise einen Meier oder Höfner der Äbtissin, noch einen Eigenmann des Stiftes gerichtlich anhalten, ebenso weder den, der von der Äbtissin vorgefordert ist, noch den, der Pacht bringt oder von solchem Gange zurückkehrt.

Niemand darf Fische oder Fleisch kaufen, bevor der Bote der Äbtissin eingekauft hat.

Wer sein Haus verkauft, welches der Äbtissin gehört, der soll ihr 18 Pfennige geben (d. h. für die Erlaubnis zu verkaufen).

Diesem Weichbild ist von König Ludwig dem Deutschen (843-876) das Markt-, Münz- und Zollrecht verliehen.

Nachdem Heinrich I. (919-936) das anfangs nur schwach befestigte Weichbild Herford mit Wällen, Gräben und Mauern umzogen und sein Sohn Otto I. in seiner Urkunde vom 9. April 975 die von Ludwig verliehenen Rechte

  1. Das besondere Gericht über die Weber deutet darauf, daß schon in frühen Zeiten diese Handwerker, wohl zumeist Leinweber, in größerer Anzahl in Herford vorhanden gewesen sind.
  2. Wade ist ein Zugnetz, welches die Fischer, im Wasser watend, nach sich ziehen.