Wehrfester

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Amtssprache

Bedeutung

Buer oder Wehrfester (Wehrvester), daneben später, als Ländereiennutzer in einer Grundherrschaft, auch Bauer, Conductor, Colonus.

zweiteiliger Begriff:

  1. "were(e) (ndd.) = meint den rechtskräftig gesicherten Besitz im Erbrecht innerhalb einer Genossenschaft oder eines Grundverbandes.
  2. "vest(er) (ndd.) = meint den Umfang und Bereich des Besitzes, auf den der Rechtsanspruch besteht

Nach amtlicher Definition 1803 im ehemaligen Fürstbistum Münster der Aufsitzer eines Erbhofes oder Erbkottens als erbschatzpflichtiger Erbaufsitzer oder Erbhofbauer eines Gutsherrn.

Anteile an der gemeinen Mark (Weer, Weersche)

Die freien frühen Siedler oder "Wehrvester" hatten wohl anfänglich neben ihrer Sohlstätte Landanteile (Appertinenzien) in einer Größe von einer Hufe, welche eine Familie in der Mehrfelderwirtschaft alleine bewirtschaften konnte. Eine Hufe nannte man auch ein „echtes, ungeteiltes oder heiles Erbe (echtes, ungedeeltes of geheeles Erf(e)). Der einzelnen Siedelstätte eines "Wehrfesters" klebte regelmäßig ein rechtskräftig gesichertes Nutzrecht ("were") an der gemeinen Mark an. Dieser Nutzanspruch, als ideeller Anteil am lokalen gemeintschaftlichen Wald- und Markenbesitz einer Siedlergemeinschaft, wurde in "War" oder "Schar" (genossenschaftliche Markenordnung) beziffert oder im im Münsterland und in Niedersachsen und Westfalen, auch als "Echtwort" oder "Echtwert" bezeichnet.

Siehe auch Haus Weersche.

Beispiel:Rechtsanspruch von Wehrfesten nach Hofrecht

29.10.1484 Vor Iwen von Twyssele, geschworenem Richter des Junkers Claes Graf zu Tecklenburg (Tekenneborch), und seinem Gerichte erscheinen Ludolphus Steyner, Bevollmächtigter des Junkers von Tecklenburg, und Gert der Vogt zu Gravenhorst, Bevollmächtigter der Oden von Schnetlage (Sneytlaghe), Äbtissin zu Gravenhorst. Diese ersuchen durch ihren Vorsprecher Albert den Wulff den Richter, den Gerichtsfronen aussagen zu lassen (eyne rechte gychte to done), was er von einem auf den heutigen Tag gelegten Gerichtstag nach Höferecht (erffhuses rechte) wisse und von dem nachgelassenen Gut des + Tepen Berlekampe und seiner + Frau und wer dieses Gut, das sie zu Lebzeiten genutzt hätten, mit Beschlag (besatiget) belegt habe und ob dies durch das Gericht des Junkers geschehen sei.

Der Richter läd daraufhin den Johanse Koster, geschworenen Fronen und Vogt des Junkers vor. Der Frone sagt bei seinem Amtseid (by syner huldynge) aus, er habe für den heutigen Tag von wegen seines Junkers und der Äbtissin einen Erbtag verkündigen und legen lassen, auf dem jedermann wegen des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses des + Berlekampe, gelegen in der Bauerschaft Sennlich (Senichlae) im Kirchspiel Westerkappeln (-kapellen), zu seinem Rechte kommen solle.

Der Richter läßt auf Antrag der Kläger die Nachbarn (bure) vor sein Gericht laden. Sie sollen aussagen, ob sie von der Ladung des Fronen Kenntnis hätten. Die Nachbarn bestätigen dies. Darauf ersuchen die Kläger den Richter, er solle den Wehrfester (werffester) vor sein Gericht laden.

Da das Besitzrecht erledigt war (so de weer alynck woste verstorven was), trat die Fenynessche, die Witwe des + Sweder, mit ihrem Vorsprecher Hinrich den Waterkoster von Osnabrück auf. Der genannte Ludolphus namens des Junkers wegen der + Frau und Gerd der Voget namens der Äbtissin wegen des + Tepen Berlekampe erklären, daß die Frau Eigenhörige des Junkers und der Mann Eigenhöriger des Klosters seien. Daher fordern die Kläger, daß der Richter sie in den Nachlaß der Verstorbenen einweise.

Nachdem der Richter das Gericht in der Mark vor dem betreffenden Hofe einberufen hatte (also ik dat sulve gerychte gelecht unde gesath hadde up de marcke vor des vurscreven huses hove), sandte er seinen Boten zu der Fenynesschen. Sie sollte vor Gericht erscheinen und aussagen, daß das Erbe ihr gehöre. Obwohl die Fenynessche mit ihrem Vorsprecher auf dem Hof gegenwärtig und obwohl ihr der Gerichtstag angekündigt worden war, erschien Fenynessche nicht vor Gericht und entsandte auch keinen bevollmächtigten Vertreter.

Aus diesem Grunde weist der Richter die Kläger auf ihren Antrag in das Gut der beiden Verstorbenen mit seinem Urteil ein. Auf Antrag der Kläger stellt der Richter einen besiegelten Richtschein aus: Kornoten und Umstand des Gerichts: Hinrich Hachfort, Amtmann zu Bevergern, Hinrick von Bernefelde, Evert der Voget zu Bevergern, Berndt de Grone. Siegelankündigung des Richters. Datum 1484 Oktober 29 (des frygdaghes na Simonis et Jude apostolorum)

  • Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Bestand Kloster Gravenhorst - Urkunden, Nr. 155