Stadtrat (Westfalen)

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Aufgabe

Aufgabe des aus Männern bestehenden Magistrates oder Stadtrates war bis 1802 die Beratung des Handelns zum Besten und zum Wohl der Stadt als Gemeinde (communitas civium).

Städtische Grundlage

Entwicklungsbeispiel einer Ratsvervassung

Präsentation durch ein Kollegium

Dabei handelte es sich nach der jeweils lokalen Magistratsverfasssung um ein Kollegium, welches vor der Beschlussfassung berät. Je nach lokalen zeitlichen Gegebenheiten finden sich unterschiedliche Bezeichnungen in den Beurkundungen:

  • Dortmund: zwischen 1230 und 1240 standen „burgenses“, seit 1241: 18 „consules“ an der Spitze der Gemeinde
  • Münster (Westfalen): 1214 consilium scabini, 1253 consules
  • Minden: burgenses, 1244 consules
  • Osnabrück: 1231 cobsules, 1236 universitas scabinorum
  • Stadtrat
  • Stadtmagistrat, Magistrat
  • magistratus
  • magistratus oppidanus
  • magistratus civitatis
  • senatus civium

Bürgermeister

Ratsherrenkollegium

Ratsherr als Mitglied des Rates einer Stadt als oberstem Leitungsgremium der Stadt; die Nachwahl oder Ergänzung des Stadtrates erfolgte in der Regel aus einem festen Kreis von Familien (Ratsgeschlechter) bzw. Verbänden (Gilden, Zünfte) durch Kooptation oder unterschiedliche Wahlverfahren.

Das Ratsherrenamt konnte zeitweise oder auf Lebenszeit und ehrenamtlich bzw. gegen bestimmte Vergünstigungen (Steuervergünstigung) ausgeübt werden.

Die Bezeichnung "Stadtrat" führen die einzelnen, dem Kollegium angehörigen Mitglieder. Bezeichnungen in den Beurkundungen:

Preussische Einschränkung des Titels 1833

Die Verleihung des Titels Stadtrat an Magistratsmitglieder ist für die sechs östlichen Provinzen durch Erlass vom 30.05.1833 nur auf Städte mit über 20 000 Einwohnern beschränkt (für Städte mit 20 000 bis 5.000 Einwohnern ist der Titel Ratsherr, für solche mit weniger als 5.000 Einwohnern nur der Titel Ratmann verleihbar.

Weblinks


Normdaten (Sachbegriff): GND: 4182759-4