Lippramsdorfer Mark

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< Lippramsdorf (Haltern)

Hierarchie

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Kreis_Recklinghausen > Haltern am See > Lippramsdorf (Haltern) > Lippramsdorfer Mark

Haltern:Das Kirchspiel Lippramsdorf und seine Marken, Le Coqs topographische Karte von Westfalen, 1805

Lage

Die Mark erstreckte sich über die im im Gesamtbereich des Kirchspiels Lippramsdorf verstreuten Gemeinheiten mit dem in der Hohen Mark liegenden Schwerpunkt.

Historische Lage

Lippramsdorfer Mark


Vacca pezzata rossa val 01.svg Bauerschaften im historischen Kirchspiel Lippramsdorf in (Haltern am See)

Dorfbauerschaft | Eppendorf | Freiheit | Kusenhorst | u. vor d. 16. Jhdt: Grevinck = Freiheit | Born = Eppendorf | St. Annaberger = Eppendorf


Einleitung

Umfang

Extractus Protocolli (1792): Herr Hauptmann von Raesfeld zeigte vor, die über die Hohe Mark verfertigte Karte mit der Anzeige, dass die ungefähre Größe der ganzen Mark etwa über 300 Malter (Borkener Maß) und ausschließlich in Holzgewächs bestünde.

Marken und Holzrichteramt

Zur Herrlichkeit Ostendorf gehörte auch die niedere Gerichtsbarkeit. Darunter fiel auch das Marken- und Holzgericht, auch Holzthing oder -ding genannt. Damit verfügte das freiadelige Haus Ostendorf über die Rechte von 1/3 aller Markenanteile dieser Mark und 1/3 der Einnahmen aus der Marken- und Holzgerichtsbarkeit. Das Holz- und Markengericht in Lippramsdorf wurde als einheitliches Gericht gleichzeitig abgehalten. Die Grundlage dazu lieferte hier das bestehende Genossenschafts- und Gewohnheitsrecht, schriftlich fixiert, auch durch folgende Anpassungen und Verbesserungen, in einer „Markenverköhrung“ (Verwillkörung).

Markenverwaltung

Die Markenverwaltung erfolgte nach den durch die Körgenossen (teilen sich 2/3 der Markenanteile) festgelegte Markenordnung durch den Holzrichter und seinen Helfern. Bei der gemeinen Holzbank als Gerichtsstätte (vor dem Haus Ostendorf an der Schmidtkuhle) erfolgte nach der Rechtssetzung dann die Gerichtsbarkeit.

Die Rechtssetzung erfolgte in Angelegenheiten der Mast und Markenbeschickung, des Waldfeldbaus einschließlich der Aufforstung, der Holznutzung, Plaggenmahd zur Spreugewinnung für die Ställe, des Torfstiches, der Kottenansiedlung, Drift und Viehhütung; auch die Broke, Brüchte oder Strafen für Holzvergehen wurden hier besprochen und abhandelte

Geschworene

Die Markgenossen wurden Exen genannt, die adeligen Grundeigentümer im Bereich der Mark waren Erbexen (zeitweilig Haus Lembeck). Aus der Mitte der Körgenossen wählte der Erbholzrichter zwei Beisitzer für das Gericht aus, dazu den Gerichtsschreiber.

Scherner

Vier geschworene Scherner führten ganzjährich die Markenaufsicht und achteten auf die von den Markgenossen beschlossene Markenordnung.

Brandschott

Das das Brandschott in Lippramsdorf befand sich auf den historischen Oberhof Schulte Greving, von diesem Hof wurde auch das Brandfeuer zur Erhitzung der Brabdeisen unterhalten. Hier wurde dem zum Auftrieb zugelassenen Vieh ein unverwechselbares Zeichen eigebrannt.

Schüttekoven (Gatter)

Ein weiterer Körgenosse betrieb den Schüttekoven, einen Pfandstall, in dem unrechtmäßig zur Hude in die Mark getriebenes Vieh pfandweise, bis zur Entrichtung der Strafe, geschüttet (festgesetzt) wurde. Betroffen waren hier besonders „ungewarte“ Leute, Menschen aus der Umgebung, welche keine „Warenanteile“ in den jeweiligen Marken hatten.

Jährliche Mastquote

Die Scherner und / oder die Geschworenen stellten gemeinsam mit dem Markenrichter oder seinem Beauftragten am Sommerende, vor der Tagung des Markengerichts, bei einem Rundgang fest, wie hoch der voraussichtliche Ertrag der fruchttragenden Bäume (Eichen, Buchen) sein würde und prüften dabei, ob es zum Anstehenden Auftrieb zur vollen oder halben Mast oder weniger reichte. Die Körgenossen beschlossen danach, als Ergebnis dieser Fruchtbeschau, die Zahl der Mastschweine, welche zum Auftrieb auf ein Vollerbe als Eckwert entfallen sollte und beschlossen danach die aktuelle Öffnungszeit der Marken.

Unterschiedliche Berechtigungsgruppen Die Markennutzer waren nach dem Weistum der Markenordnung in unterschiedlichen und deutlich erkennbaren Gruppen berechtigt:

  1. . Vilikationshaupthof 70 Wahren, als historischer Mittelpunkt der grundherrlichen Hofwirtschaft
  2. . Ungeteilte Vollerben mit 24 Wahren Markenanteil
  3. . Halberben oder geteilte Erben mit 12 Wahren Markenanteil
  4. . Kötter oder geteilte Halberben mit 6 Wahren Markenanteil
  5. . Vergönnte (Bediente, Knechte, Mägde, Diener)
  6. . Beschenkte
  7. . Unberechtigte Leute

Von der Regel abweichend hatte bei der Aufteilung des wüsten Finckenbrinck Erbes Büning mit 8 waren 2/3 und Wöstman mit 4 Anteilen 1/3 der Gesamtanteile dieses Erbes erhalten.

Berechnung des jährlichen Auftriebs

Berechnung des Auftriebs an Schweinen eines Erbhofes mit 8 Scharen oder Waren: Wenn dieser bei verkündeter voller Mast hätte 8 Schweine auftreiben dürfen, wären es bei halber Mast 4 Schweine gewesen, bei drittel Mast dann 2 2/3 Schweine. Um die restlichen Drittel zu nutzen müsste er dann entweder 1/3 Rechte hinzu erwerben oder 2/3 abgeben.

Je nach den anklebenden Gemeinheitsrechten eines markenberechtigten Erbes nach Anteilen in Scharen, konnte dann die volle, halbe oder sonst festgelegte Anzahl der Schweine eingebrannt und zur Mast in die Gemeinheit getrieben werden.

Über das Kirchspiel hinaus

08.05.1481 schlossen Gosen von Raesfeldt, die Ratsfreunde von Recklinghausen Henr. von Uhlenbrock und Reiner v. Westerholt, so wie Bürgermeister und Rat von Dorsten einen Vergleich wg. der Weide und Drift in den (Lipp-) Ramsdorfer Marken. Betroffen davon waren die von der Familie "von Hervost" im 14. Jhdt. an Johann von Senden verkauften Güter in Hervest, welche 1415 an die Stadt Dorsten gekommen waren, nämlich Kemnade (1437 gehört Hinrich ten Ryne), Kleine Voßbeck (1437 hat Godike ter Vorsbecke), der Hof zur Wahe (1437 Wadehuys, hat Joh. Kemenade), Hof zur over de Bockeloe (1437 hat Holtkamps Sohn Herman to Bockloe und Henrik ten Over), Hof zu Overfeld (1437 Engelbert Overvelt), Godike zu Holtkamp (1437 Godike zu Holtkamp) und Johan von Gelre (1437 Diderich v. Gelre, Kleine Geldermann).

  • Quelle: Archiv Lembeck, Urkunde

So wurde Große und Kleine Voßbeck (Bauerschaft Orthöve im Kspl. Hervest) in der Lippramsdorfer Mark noch um 1700 die Hütschaft und das Plaggenmähen gestattet. Dafür zahlten sie je einen ungeschorenen Hammel und 1 Reichstaler, Große Voßbeck noch zusätzlich 30 Stüber an die Kirche zu Lippramsdorf. Vorher war es deswegen zu Unstimmigkeiten gekommen.

Zeitlicher Vorlauf

Holtdingsprotokolle

Markenrecht von 1574

1574 Holtyncks Boick der Ramstorper Marcken.

Verköhrungs articulen

Anno ex die (15)74 ahm 16. Octobris Ist eynn Holtinck geholdenn durch denn Ehdlenn und Ernestenn Johann vonn Raesfeltt, Herrn zum Oistendorpf als Erbholttrichter der Ramstorper Marckenn zum Oistendorpf an der Schmytkuylenn geholdenn unnd durch dem Ernestenn und würtigenn Hern Anthonien Hofschlags, dero Rechten Doctoren, wie gebreuchlich bekledet anstadt obg. Hern zum Oistendorf.

Erstlich hatt der würtiger Her Lucas Wyschell durch den Fronenn Relatio zu geben begerdt, ob ehr auch heutigenn Sambstagh eyn Erbholtincks Dach der Ranstorper Marcken von wegen des Herenn von Oistendorfs Erbholtrichtern derselben Marckenn verkündiget. Als dan Johan Frone sulchs referieret und boscheyn zu sein verkündt, sein die Schernen dieser Marcken als Johan Greyvinck, Vil Johan, Ullenbroick und die Schulte tho Eppendorpf gefurdert worden, by Ihren gethanen Eiden, die Fragen inzubringen. Darauf sie ingebrachtt unnd gevroget weß sie reputerliegh im (15)72 Jaer ahm 8. February durch mich Gerichtsschreiberen antzeigen laßen in aller gestaldt als folgtt:

Erstlich Toniß thor Hove in dem Br... eyn Eiken stam von eynn foder holtes gebloetet. Betalt tyne albus. Noch Thoniß up dem Deypenweghe eyn eycken stam von eyn foder holtes.

Item Thoniß Kappenbergh eynen Eyckenn Schaft vonn eyne gofer Holtes gehouen. Betalt sein Vader. Betalt eyn halve Daller. Item Thoniß Buschmann eyne Eycken stam von eyne foder Holtes geblotet. Betalt eyn halben Daller. Item Loeman eyn foder gestuvedes bocken Holtes gehouwen, Borge Steimann. Hir uf betalt 24 (albus). Item Lonyeß Claeß eynn foder Eycken Holtes gestuvett. Betalt ½ Daller. Item Dirick Buschmann eynn foder gestuvedes Eycken Holtes. Betalt ½ Daller. Cloeth in den Preckenberghe Eyn foder gestuvedes eycken Holtes. B(ürge) Büninck, betalt eyn halve Daller. Finckenbrinck eyn foder gestuvedes eycken Holtes. B(ürge) Steman. Betalt eyn halven Daller. "Havick in denn Velde" eyn foder Stüven|gestuvedes Eycken Holtes. B(ürge) Claeß Kappenbergh, betalt ½ Daller. Noch Havick eynn foder gestuvedes Bocken Holtes. Betalt eyn halven Daller. Johan Brosthueß eynn foder gestuvedes Eikenn Holtes. B(ürge) Schlaghecke, Betalt eyn halve Daller. Hirin die Schernen vurß am heutigenn Holtincks Daghe vür froge ingebrachtt.

Hirauf die Marckgenoißenn vurgerürter Ranstorper Marckenn ermaneth, da sie hinwidderumb gegen die Geschworenen düsser Marckenn etweß zu froegen oder zutege hette, das sie sulchs inbringe sollen und wollen. Als denn nymantz von den Marckgenossen geyne den geschworenen etweß ingebracht oder gefroegett, ist ihnenn hinfürter dero Marckenn best zu thun und derer treuwenn und fleissigenn auffsichtt zu habenn, by ihren gethanenn Eids befollen.

1. Und ist verwilkört, das nymanth kein fruchtbar Holtz houwen sall, eß werde ime gewiesett von des Holtrichters Dhienern oder geschworenen der Marck, boneden eyn voith 5 Marck und bove eyn voith 5 Goltgulden und verluiß der Exen.

2. Auch ist verwillkört, das nymantz kein Holtz zu marckt fhürenn sall, bey verluiß wagenn und pferde.

3. Auch sall kein Hülß gehouwen werdenn auß der Marckenn ohn verwilligungh des Holt Richters bey verluiß 5 Marck.

4. Auch ist verwillkört, das nymabtz kein fruchtbar Holt by nachte auß der Marckenn fourenn sall und so dagegen iemantz gefunden würde, sall mit wagen unnd pferden verfallen sein.

5. So auch iemantz aufschlag houwen würde, sall wagenn und pferde verloren habenn.

6. Noch so iemantz Sieghenn hette und deselvige in der Marck drive und darüber betroffenn würde, sollen die Sieghenn dem Holtrichter verfallen sein.

7. Auch ist verwilkört, das nymantz keine schaepe wider dan die hoüte iß dryvenn oder bryngen sall, by eynner peynn van 5 Marck.

8. Item yß ist verwilkört, das nymantz up der Marckenn wanner die vettenn Schweine abgedrievenn von den Deirholters Schweine annseinen solle oder ohre selbst vasell ferckenn ohn Consent des Holtrichters derynnen und widder darump brengen sollenn.

9. Auch ist verwilkört, das eynn Hövener 4 Heisterenn, die halve Hövener 2 und die Köetter 1 pottenn sall.

10. Auch ist bewilligett wordenn, so ihymantz betroiffenn werde, dher junge Heisterenn bewennde oder foerde, sall mit 5 Goltgulden dem Holtrichter verfallen sein ind dher das anbrengett sall davan hebben 1 Goltgulden.

11. Es ist auch bewilliget so Hirdenn in der Marckenn gefundenn würde, die bylenn by sich hettenn, sollen die verbroiket habenn.

12. Auch ist verwilkörtt, das nymantz fruchtbar brandtholtt houwen sall und da ihmantz betroiffen würde, sall mit 2 Marck von dat foder verfallen syn.

Zweiter Teil

Einführung

Original im Archiv der Stadt Haltern, Bestand M 1, Lippramsdorfer Mark, Urkundenabschrift 04/2005, Bodo Stratmann,

Markenteilung

Haus Lembeck kontra Haus Ostendorf 1704

Ven: 7. November 1704, In remittirten Sachen erst Diederich Conrad Adolph Freyherr von Westerholt zu Lembeck, nun deßen hinterlaßene Wittwe als Vormünderinn gemelter Westerholtischen Pupillen zu Lembeck, Klägerinn wider Johan Adolph von Raesfeld zu Oistendorf, Beklagten, wird auf an Seiten procuratis Isferding nicht erfolgte Gelebung ensterer verfolglich ergangenen Bescheiden es beim Erseit darin enthaltenen Commination lediglich gelaßen, und in Gefolg deßen der Einhalt deren in der am achten May Tausendsechshundert Acht und Neunzig übergebenen Regentitionsschrift enthaltenen Positionen für bekannt angenommen fürters mit zugezogenen Rath ohnparteyischer Rechtsgelehrten zu Recht erkannt, daß Klägerinn wegen ihr zugehörigen Erben Schildt, Simpelmann und Frerick, und zwar wegen eines jeden zur Zeit der vollen Mast vier Schweine, zur Zeit der halben Mast mit zwei Schweinen Mast. Bey Anweisung des Holzes mit drey ad vier Fuhder, sonst mit den freyen Brand auch freyen Heide, Weide und Plaggenmath.

Wegen der Kotten Wolters, Kohals und Prior voller Mast wegen einesjeden mit anderthalb Schweinen zur halben Mast aber mit einem Schwein, bei Anweisung des Holzes mit ungefähr zwei Fuhder, auch mit dem freyen Brand, Heide und Weide und Plaggenmath, und endlich wegen Schulte Bocholt im Kirchspiele Wulfen ebenfalls zu voller Mast mit zwey Schweinen, zur halben Mast mit einem Schwein, bey der Holztheilung mit einiges Holz und ebenfalls mit freyen Weiden bei der quastionirten Lippramsdorfer respective interessirt und berechtigt zu halten, maßen hiemit erkannt und Klägerinnen respective dabei interessirt und berechtigt zu seyn, gehalten wird.

(Um 1525 war dafür das Haus Empte in Dülmen zuständig)

Von Rechts wegen würde demnächst procurator Tegler wie hoch seiner (Principalin Interesse wegen) vorbevorbesagter Mark ineressirt und berechtigt zu seyn gehalten wird. Von Rechts wegen würde demnächst procurator Tegler wie hoch seiner Principalin Interesse wegen vorbeschwerter Mark Pertinencien gegen deren übrigen vorbesagter Mark Mitinteressirter Anteile sich respective ertragen thun Distination anzeigen, auf daß anerwaßliches und prätendirtes Damnum und darum zukommenden Antheil specifice denegiren solle, auf ferneres Anrufen darüber ebenfalls was Rechtens, und wird procuratori Tegler wider procurator Isferding Einwenden ungehindert zu portion der am 9ten November 1690 eröfenter Urtheil annoch Zeit der Ordnung anbestimmt.(....) (Unterschriften)

Teilungsverhandlung 1781

1781 Publicatum, den 17ten September ita Testor H. H. Lammers, Pastor

Worauf guthsherrlicherseits erschienen:

1. Nahmens des Hauses Oistendorff H. Renthemeister Bruns 2. Nahmens der Freyfrauen v. Meschede selbiger Renthemeister Bruns 3. Nahmens H. Grafen von Merveldt H- Renthemeister Schlüter 4. Namens adlichen Gottes Hauses Marienborn H. Doctor Fieken 5. Nahmens der Elemosina zu Münster Herr vicarius Storp 6. H. Pastor Lammers zu Lippramsdorf als zum Holztz interessirt 7. H. Vicarius Storp in selbiger Eigenschaft,

und wurde diesem nägst vorgetragen und in Vorschlag gebracht:

1. dass das Gehöltz, die Hohe Mark genannt, von Große Homans Erbe am Weg an zu rechnen, der am Höhe entlangs, diesen negat in Verfolg solchen weges bey der Lembeckschen Schnadt, bis auf der Lavesumer und Lünzumer Mark schießendt, getheilet, dahin gegen

2. die daselbst ein= und anderseits gelegenen Gründe, benenntlich der Baens und Remberg, wie auch der vor den Holtz befindlicher Heydegrundt zu Benutzung der Schafen außen liegen bleiben mögte, so dann

3. die Theilung nach Maßgabe des vorgelesenen Verzeichniß, wie ein Jeder mit den Waaren zum dene Holtz berechtiget, geschehen fort.

4. über besagten zu theilenden Grundt eine Karte oder Zeichnung verfertiget, mithin von den Renthmeisteren Bruns mit einen des Wersverständigen bestmöglichst ein Accordt getrofen, und hierauf festgestellet werden müsse, wie viel Scheffel Einsaath auf jede waare der Interessirten zugetheilet werden müsste undt könnte, Endtlich

5. der Marcken Richterliche Antheil, welcher nach dem Beispiel anderer Marcken diesmahl für den Vietentheil belassen würde :/ an seiten der Lavesumer Mark und Lünzumer Mark undt daselbst aus solchen Marken dem Hause Oistendorf alß Erbex zugefallenen Antheils zu nehmen, undt folgents daran die übrigen Theile zu schließen seyen .-

Nachdeme nun obige Vorschläge allerseits beynehmiget, undt die Theilung den Interessirten nützlich zu seyn erachtet worden, so ist dem Renthmeister Bruns aufgegeben worden, solche zu gelegener Zeit zu vollziehen undt des Endes der Stückjunckeren Schmrddes /: mit welchen er den Accord mit möglichster Menge zu treffen hätte :/ dazu ausgesehen. waß die erforderliche Kosten betrift, sollten selbe aus den Einkommenden Kaufschilling deren in voriger Woche verkauften Gründen in den Betracht /: dass die noch auf den Kirchspiel haftenden Schulden darab getilget werden könnten :/ bestritten werden. Mandatarius des adelichen Klosters Marienbohrn, da es allen Interessirten bekandt wäre, dass das adliches Kloster Marienborn in Vorzeiten in der Hohen Mark an dem Orth /: welcher noch würklich Born genannt würde :/ gestanden hätte, undt gemeldtes Kloster Vermög vorgewiesenen Original Fundations Urkunde in dieser Hohen Mark berechtiget wäre, dieselbe zu ihren Gebrauch, so viel nöthig zu benutzen, so bathe, dass bey vorseyenderVertheilung darauf gemerket undt gemeldten Kloster gleichfals ein gewisses mögte zugetheilet werden.

H. Marcken Richter uns sämbtliche guthsherrliche Mandantarii glaubten das angeben nicht wahr, undt wan auch erweißlich seyn, dass das Gottes Hauß Marienborn vor einigen hundert Jahren in der Hohen Mark den Sitz gehabt hätten, dennoch aus der Ursachen demselben weder petitorii noch Possessorii einiges Recht daran hundert undt mehr Jährigen Brandt Registern, nach welchen die beliebte Theilung vorzunehmen, nicht den geringsten Genuß gehabt hätte, auch nicht einmahl der Nahme des Gotteshauses Marienborn darin befindlich seye.

Mandantarius des Klosters Marienborn, Eigentlich wegen weiterentlegenheit aus der Marck keinen Nutzen ziehen können, so würde ihnen bei den Umstandt es nicht schädlich seyn können, dass sie in geraumen Jahren nichts genossen, undt in den Brandt Registeren nicht bemerket stünde, hielte sich daher alles Recht ausdrücklich bevor.

Sämbtliche Anwesenden zum Holz Interessirten ist die unter den dritten Vorschlag bemerkte Verzeichniß auch vorgelesen nachstehenden Inhalts:

Verzeichniß deren zum Holz Interessirten nach Anweisung deren durchgesehenen alten Brandt Registern

Freyheits Bauerschaft:

Filherm, Pferdekötter Waaren 12 Bahemann, simil. Waaren 12 Dreckman , simil. Waaren 12 Frerick, similiter Waaren 24 Schmönick, Zeller Waaren 24 Huesman, Pferdekötter Waaren 12 Schulte Greving, Zeller Waaren 70 Breuer, Kötter Waaren 6 Hülsken, Pferdekötter Waaren 24 Meinicken, simil. Waaren 12 Kemna Erbe, nun wüst und dem Hause Oistendorf behörig Waaren 24 Vicarie in Oistendorf Waaren 12

Dorf Bauerschaft:

Neue Broisthaus, Pferdekötter Waaren 12 Alte Broisthaus, simil. Waaren 12 undt wegen Broisthaus Waaren 6 Töns Passman Waaren 6 undt wegen Dreckmans Kotte Waaren 6 Wessel Kleine Broisthaus, Pferdekötter Waaren 12 undt wegen Elske Broisthaus Waaren 6 Prior, Kötter Waaren 6 Künstken, simil. Waaren 6 Oldeman, simil. Waaren 6 Brüggeman, simil. Waaren 6 Kohals, simil. Waaren 6 Thier, Pferdekötter Waaren 24 Passman, simil. Waaren 12 Enning, simil. Waaren 12 Buddenbrock, Pferdekötter Waaren 24 Uhlenbroick, simil. Waaren 12 Frericks, Kötter Waaren 6 undt wegen Kampshove Waaren 6 Arens, simil. Waaren 6 Wolters, simil. Waaren 6 Lohman, Zeller Waaren 24 Bussman, Pferdekötter Waaren 12 Prickinck, Zeller Waaren 24 H. Pastor zu Lippramsdorf Waaren 24

Kusenhorster Bauerschaft:

Stenman, Zeller Waaren 24 Steggemann, Pferdekötter Waaren 24 Bromhenne, simil. Waaren 12 Schulte Kusenhorst, Zeller Waaren 24 Blauvoet, Pferdekötter Waaren 24 Krempken, simil. Waaren 12 Droste, simil. Waaren 24 Winkelkotte, Kötter Waaren 6 Eickerman, simil. Waaren 6 Broickman, Pferdekötter Waaren 24 Schlaghecke, simil. Waaren 12 Quatvoet, simil. Waaren 24

Eppendorfer Bauerschaft:

Hawick, Zeller Waaren 24 Feldtman, Pferdekötter Waaren 12 Sümpelman, simil. Waaren 12 Kummerhove, simil. Waaren 6 Große Kappenberg, simil. Waaren 12 Kleine Kappenberg, simil. Waaren 12 Schulte Eppendorf, Zeller Waaren 24 Schildt, Pferdekötter Waaren 12 Sahlman, simil. Waaren 12 Hövelman, simil. Waaren 12 Woestman, simil. Waaren 12 Marckman, Kötter Waaren 6 Kleine Büning, simil. Waaren 6 Dirckes, simil. Waaren 12 Finckenbrinck, Pferdekötter Waaren 12 Große Büning, simil. Waaren 12 Leusken, Kötter Waaren 6

Gegen welche Verzeichniß dan nichts ausgesetzet worden.

Hierauf ist ferner Einmütig beschlossen, dass dem Befinden nach bey den vorzunehmenden Abmaßungen entweder in dem zuvertheilenden Grundt oder in der Gegendt ein sicherer District zu zwey bis drey Scheffel Einsaath zum Steinbruch Behuf denen Interessierten liegen bleiben solle.

Dan wurde aus denen Brandt Registeren noch angemerket, dass der Große Homan, Cloedt und Lindeman zur Zeit der Mastung sichere Zahl Schweine einzutreiben nur vergönnet worden, folglich selbe als Interessierte Eigentlich nicht angesehen werden können, weil aber befunden, dass die unterhabenden Höfe in Pferdekotten bestünden, mithin gleich anderen Interessirten zum Kirchspiels Beschwehr das ihrige Beytragen müssten, auch ihre Wohnungen gerad am Schnadt bey den vertheilenden District Gehölzes hätten, so ist ferner vereinbahret undt festgestellet, dass besagten dreyen Pferdekötteren in Erwegung solchen Umständen, fürhaubts sechs waaren, mithin nach diesen ertrag in den zu vertheilenden Gehölz, langs der Homan Schnadt, und die Marck daselbst zu schließen, angewiesen werden mögte.

Schließlich zeigten die Brandt Register, dass ein sicherer Tenhove in der Eppendorfer Bauerschaft mit 6 waaren Interessiert seye, da aber dieser Nahme obsonst ein anderer dazu bis hierhin nicht audfindig zu machen, so wären sothane waaren, pfalß sich Keiner melden thäte und den Beweiß der Berechtigung beybringen könnte, zum nutzen übriger Interessierter mitzuvertheilen. Womit dan gegenwärtiges Theilungs Protocoll geschlossen.

In fidem et pro Extractu protocolli Marcalis subscripit et subsignavit Johannes Geradus Krey surrogiter Marken Schreiber und Immatriculirter Notarius mpp.

Extractus Protocolli Marcalis 1781

Anno 1781 am Dienstag den 25 ten September aufm Hochadelichen Hause Oistendorf wurde in Gegenwart Herrn Assessoren Rave, als von Gerichtswegen zu Berichtigung deren Marken Geschäfteren Deputirten, an Seiten des Renthenmeisters und respective Receptoren Bruns desfalß erlaßenens Publicandum publiciret folgenden Inhalts

Es wird hiermit bekannt gemachet, dass /: nach Vorschrift Kurfürstlich (Maximilian Friedrich, Graf zu Königseck = Rothenfels, Kurfürst zu Köln, Erzbischof von Köln (1761-1784) und hier als Bischof von Münster (1761-1784))gnädigster Verordnung :/ zur Tilgung deren auf dem Kirchspiel Lippramsdorf noch haftenden Schulden sowohl als dem Haus Oistendorf, von denen vorhin schon verkauften Markengründen gebührenden Antheils, mit dem Verkauf solcher entbehrlichen Gründen in der Lippramsdorffer Mark, um Mitwochen den 26 ten laufenden Monaths September fortzufahren, und damit des Morgens um 9 Uhr an Brengenberg ohnweit der Hervestschen Schnaadt der Anfang gemachet werden solle.

Lusthabende haben sich also daselbst einzufinden, auch voraus beim Renthemeister Bruns aufm Hauß Oistendorf anzuzeigen, in welcher Gegendt sie etwas und wie viel Scheffel Einsaath anzukaufen gesinnet sind.

Münster, den 9 ten September 1781, Jobst Hermann Rave, Doctor, Assessor, als von gerichtswegen Deputirter. Nota Publicationis. Publicatum den 17 ten September. Ita Testor H.H. Lammers, Pastor.

Rubrica erat (1779):

Publicandum in Lippramsdorf it cum Executo remittendum

1. Diesem nächst die letzt den 20 ten April 1779 abgestattete Rechnung des Kirchspiels Lippramsdorff nebst der Jahr Tabelle, wie auf das Protocoll von besagten Dato ofen gelegt, daraus mithin angemercket, dass a) die auf dem Kirchspiel haftende Schulden sich zu 2588 rt, 7 Schill., 10 Deut betragen, darunter aber

b) die neue im Jahr 1758 und 1759 aufgenommenen Capitalien zu 59 Rthlr 10 Schill. 6 Dt. 93 Rthlr. 9 Schill. 4 Dt. und 33 Rthlr. - - mit inbegriffen sind, in dessen

c) des Receptoris Vorschuß auf 85 Rthlr. 23 Schill. 8 Dt. Sich erstrecken, so dan

d) der den Hause Oistendorf, wegen vorhin zu 630 Rthlr. Verkauften Markengründen gebührenden Markenrichterlichen Antheil annoch rückständig seye.

2. wobey von ihm, Renthemeisteren und Receptor, Bruns, die Anzeige geschehe, und auch mit dem Protocoll über im Jahr 1772 Behuf deren Kirchspielsschulden verkauften Marckengründen richtig befunden, dass in der alten Wiese zwei Maldt Einsath ausgesehen und von Schulte Eppendorf, Zeller Schildt, groß und Kleine Cappenberg per Scheffel zu 18 Rthlr. Münsterisch angenommen.

Ferner auf die sogenannte Witte Kuhle von Zelleren Wöestman und große Homan 10 Scheff. 1 Spindt, welche Gründe nicht in Zuschlag gebracht, weil erst gemeldte zwei Matdter Einsaath nach dem der aufwurf von denen Interessirten Markengenossen der Dorf- und Kusenhorster Bauerschaft wieder gerissen, liegen geblieben.

Es ist also bis zum Augenschein die Frage ausgestellet, ob und wie weit besagte Gründe verkaufet werden könnten oder nicht.

3. Dan wurde noch referiret, dass im Jahr 1780 in Gefolge bey letzt abgestatteter Kirchspiels Rechnung gefassten Hoheits- und gutsherrlichen Schlusses zum Behuf des Pastorathauses erweiterung und ausbeßerung ein sicherer grundt verkaufet werden sollte, welcher dan auch zu solchen Ende und auf abschlag des Marckenrichterlichen Antheils verkaufet, folgents auch der Kaufschilling entrichtet worden.

Dieser verkaufter und bezahlter Grundt wäre /: nach denen selbiger von den Ankäuferen Waman, Pottbrock und Spieckerderck in Aufwurf gebraucht :/ aus der Ursach niedergerissen, weil einige Kirchspels Hervester Eingesessene gegen Jährliche Abgabe von 400 Eyer, die triffte mit einigen Rinderen sich anmaßeten, sonsten aber den Interssirten Markengenossenen erkläret hätten, dass /: wenn die eintrift besagter Hervester eingestellet, und also die jährliche Abgabe berührter 400 Eyer zurückfallen würde :/ gegen den Verkaufnichts einzuwenden hätten, so dan gleichfals wie vorhin bis zum augenschein ausgestellet.

4. Da Renthemeister und Receptor weiter nichts zu erinneren wüsste, seyndt die Bedingnüssen zum Verkauf gestzet, dass

1. das Scheffel Einsaath dem meist bietenden ausgefeilet, so dan

2. der Kaufschilling binnen 6 Wochen an den Renthemeisteren Bruns undt zwar in goldt oder bey der Hochfürstlich Münsterischen Landschaftspfennigkammer geltenden 1/6 und 1/12 Stücken bezahlet werden solle, undt so lang

3. die Zahlung nicht geschehen, der M;arck der Eigenthum des Grundes vorbehalten, und zugleich dem Marken Richtern frey bleibe, auf Kosten deren ankäuferen den Grundt wieder den meistbietenden zu verkaufen, wobei

4. den Ankäuferen bedeutet, dass sie zu den angekauften Grundt die benötigte Plaggen aus der Mark hernehmen, sonsten aber sich keine Gerechtigkeiten anmaßen könnten, mithin

5. pfalß sie Vieh als Pferde, Kühe, Schafe et. Sich anzuschafen in Stande werdenmögten, auf dem Hause Oistendorff die Anzeige thuen undt also, wie viel stück zur weyde zu treiben anzugeben gehalten seyn sollen.

Continuatio den 26 und 27 ten September des Morgens 10 Uhr. Nachdem obigen Bedingnüßenöfentlich vorgelesen, ist zum Verkauf geschritten, und folgents ausgestellet.

1. Brinksitzer Neuhaus genannt Kiwitt, Kusenhorster Bauerschaft, langs Wamans Kamp, ohnweit der Hervester Schaadt, dem meistbietenden angekaufet drey Scheffel Einsaath Heidtgrund per Scheffel 10 ½ Rthlr., facit 31 Rthlr. 14 Schill.

2. Joan Bernd Schürman Kirchspiels Wulfen, bei seinem neuen Zuschlag an der Wulfischen Schnaadt 3 Schefel Einsaath Heidtgrundt, das Schefel zu 10 Rthlr. 2 St. 4 Dt., meistbietend angekaufet 30 Rthlr. 7 St. dergestalt, dass daselbst der befindlicher Weg zum gemeinschaftlichen Gebrauch zu 16 Fueß in der Breite belassen werden sollte.

3. Kötter Brengenberg zwischen seine beiden Kämphe einen schlechten sumpfigen grundt oder Rite, per Schefel zu 5 Rtr. Mit dem Beding angekaufet, dass er den an den Kampf, die Duve genannt, befindlichen Graben,zum Abfluß des Wassers von den Höfen des Schulten Kusenhorst und Blauvoet, ofen lassen solle, wo bei ihm gestattet, zu instandtsetzung des Grundes den daran liegenden Kamp abzustechen.

4. Kötter Joan Henrich Stephens hinter seinem Garten 1 Schefel zu 10 Rthlr. 2 Sch dt meist bietendt, jedoch dergestalt angekaufet, dass der daselbst liegender Weg nicht besperret, sondern ofen bleiben solle 40 Rthlr. 9 Sch. 4 Dt.

Und da bis hierhin sich keine Ankäufer mehr gemeldet haben, so ist den anwesenden Interessirten bedeutet, auf den Haus Oistendorf zu erscheinen und anzugeben, in welcher Gegend noch etwas verkaufet werden könnte, und welche Libhaber sich dazu einfinden thäten

Continuatio den 28 ten September des Morgens 9 Uhr. Hierauf erschienen Schulte Kusenhorst, Zeller Blauvoet, Zeller Steman, Steggeman, Bramhenne, Winkelkotte, Krempke, Joan Bernd Niehues genanndt Kiwiott und große Brosthaus und wurde diesen angewiesen

5. Von Zelleren Blauvoet, dass er einige Schefel Einsaath Heidtgrundt ohnweit Elberfeldts Hof anzukaufen verlanche. Den Zeller Blauvoet ist das Schefel Einsaat zu 10 Rtr. 16 Sch. 4 Dt als letztbietenden zugeschlagen.

6. Bei des Zelleren große Geldermans Kampf, wovon er eine sichere Jährliche Abgabe zum Behuf des Hauses und der Mark entrichtete, wäre ein sicherer Grund gelegen so /: weil selbiger der Gemeinheit gantz entbehrlich :/ zum Verkauf auszusetzen.

7. Zeller Steman zeigte an, dass ein sicherer District Grundes langs der Lippe bei Schulten Kusenhorst Kämpfen belegen, so gleichfals zu verkaufen, welcher dan per Schefel zu 10 Rthlr. ausgesetzet, und das dann Schulten Kusenhorst und Stemann per Schefel zu 46 Rthlr. 14 Schil als meist und letzt bietenden zugeschlagen.

8. Zeller Steggeman zeigte an, dass langs seinen Garten noch ein kleiner District grundes seiner Meinung nach ungefehr ein halb Schefel verkaufet werden könnte, welcher dan ausgesetzet per Schefel zu 10 Rthlr. und den Zellern Stegemann zu 10 Rthlr. 4 Schil. 8 Dt. als meist und letzt bietenden zugeschlagen, mit dem Beding, dass er vor der Bache Kehren sollte.

9. Joan Henrich Tuttmann begehrte, dass ihm zwischen Künstlers und Wolters Kampf zwey Schefel Einsaath verkaufet werden mögten.

Continuatio den 29 ten September Auf abermahl geschehener öfentlichen Bekanntmachung erschienen sämbtliche Interessenten, und ist diesen negst in derselben Gegenwart mit den Verkauf ferner verfahren,

und der Sub. No. 6 te vermeldeter Grundt ausgesetzet per Schefel zu 10 Rthr. Und ist dem große Gelderman als letzt bietenden zu 10 Rthlr. 15 Stüber zugeschlagen.

10. Kötter Bringenberg hat den daselbst belegenen wiese Grundt per Schefel zu 10 Rtr. 20 Stüber als letztbietenden angekaufet.

11. Kötter Koop an seinen Kampf aufm Galgenberg verlangte drey Schefel Gesay Haidtgrundt, undt ist der Verkauf bis zum Augenschein ausgestellet.

12. Zeller Brommenne in der großen Heide an sein Marckenlandt behuef eines doppelten Walles verlangte einen Aufwurf von 12 Fuß in der Breite, und ist solcher ausgesetzet per Schefel Einsaath zu 6 Rtr. und den Bromenne also letzt bietenden zu 6 Rtr. 2 Stüber 4 Dt. per Schefel zugeschlagen.

13. Kötter Clamor (Durch Einheirat gt. Kleine Steggemann. Eintrag Kirchenbuch: Clawes Clamor Rensmann ex Marl oo Lippramsdorf r.k. 12.07.1763 A. Cath. Kleine Steggeman) verlangte bei Brommene sein Markenlandt drei Schefel zu 10 Rtr., undt sindt dem Clamor per Schefel zu 10 Rtr. 7 St. Letztbietendt zugeschlagen mit der Beding, dass der daselbst brfindlicher Weg ofen bleiben sollte.

13. (!) Bei geschehener Besichtigung des an Hervester Schnaadt belegenen und den Warman, Pottbrock und Spiecker Dirck verkauften Grundt von den anwesenden Interessenten erkläret, dass es nicht nur bei solchen Verkauf sein Bewenden habe, sondern auch der übriger angränsender undt nach außen liegender Grundt bis an den Weg verkaufet werden könnte, wenn die Hervester Eingesessenen ihr Vieh in der Lippramsdorfer Mark nicht treiben thäten, indem sonst die Weide allzu sehr eingeschräncket würde undt wie dieses also auch befunden, hierbei auch zugleich von dem Renthemeisteren Bruns aus dem ofengelegten Hausregisteren referiret wurde, dass die Hervester Eingesessenen nahmentlich Wasman, Kleine Vorsbeck, Kimna, Schulte Nover, Neuhaus, Holtkamp, amerfeldt und Kleine Gelderman nur eine vergünstigte Eintrift mit Rinderen gegen eine Jährliche Abgabe von 400 Eyer gehabt, diese Eintrifft aber ihnen bereits um Oestern aufgesagt wäre.

So ist gevordert, dass es hirbei sein Verbleiben haben, mithin die Schüttung vorgenommemem, das ertappetes ohn berechtigtes Vieh zum Schultenhof Greving als gewöhnlicher Schütsstall gebracht werden solle, undt soll zum Erstenmahl für Jedes stück Vieh das gwöhnliche Schütt- und Strafgeldt, zum Zweytenmal hingegen solches verdoppelet werden, und zum Letzten mahl hingegen das Vieh verfallen sein. Wobei ferner Rentmeisteren Bruns aufgetragen obigen, von den verkauften Zuschlag bis an den Weg belegenen Grundt den meistbietenden publicatione pree ira gleichfals zu verkaufen.

14. Die sogenannte Witte Kuhle ist diesem negst ebenmäßig in augenschein genommen undt befunden, dass selbige hin undt wieder ausgestochen, sonst aber auch überall unter Wasser stehe, dergestalt, dass die Gemeinde daran nicht den geringsten Nutzen haben könne, dahero ihm, Renthenmeisteren Bruns, ferner aufgegeben, solche Witte Kuhle ringsherum bis auf der Anhöhe ebenmäßig zum Verkauf auszusetzen.

15. Was hingegen die so genannte alte Wiese betrifft, zeigte der Augenschein, daß solche in guten Weydegrund bestehe, folglich nicht wohl verkauft werden könnte.

16. Diese zu verkaufende undt obigen würcklich verkaufte Gründe wären ersterzeit, damit solche in Aufwurf gebracht werden könnten, Schefelweise abzumeßen, sodann von der Kanzel in den Kirchen zu Lippramsdorf bekannt zu machen, daß, wann einer sich unterstünde von diesen Gründen die Umwallung nieder zu reißen, er so fort ergrifen und zum Zuchthauß edictmäßig gebracht werde.

17. Aus den einkommenden kaufschilling sollte, nach Abzug der Kösten eingangs gemeldter Marken Richterliche Antheil vorzüglich abgefunden, der Rest aber zu Tilgung noch ohnbezahlter Kirchspiels Schulden verwendet werden, vorbehaltlich daß, wann bei morgigen zusammenkunft wegen der zu theilenden Holtzmarck in Betref weiter erforderlichen Kosten etwas würde beschloßen werden, aldan diese auch aus den Kaufschilling hergenommen werden sollen

Continuatum den 1 ten October 1781. Erschien Schulte Greving undt verlangte gegen Kempkes Wiese zwei bis drey Schefel Einsaath, als nun anstehende interessirte gegen den Verkauf nichts einzuwenden, so seindt solche per Schefel zu 10 Rhthlr. Ausgesetzet, undt seyndt dem Winkelkotte zu 20 Rtr. 9 St. 4 Dt per Schefel zugeschlagen

Schließlich wurden vom Renthemeisteren Bruns angenehmiget und beschwehrten sich sämbtliche interessirte auch darüber, daß unterschiedliche Markengenoßen sonderlich aber die Kötter, vor der bestimmten Zeit nicht nur den Torf stechen, sonderen auch mit den Stich zu weit in der Gemeinheit kommen thäten, wie nun dieses der Mark höchst schädlich, in deßen aber hengbracht, daß ein Jeder Bauer nur 12 Fuder undt Jeder Kötter 6 Fuder Torf stechen dörfte, so ist verordnet, daß hengebrachter Maßen nicht eher dan Termino viti damit derAnfang zu machen, undt das stechen in den Graß Gründeren zu verbieten seye, und pfalß einer ertappet würde, welcher dieser Verordnung sich nicht fügen thäte, in Ein Rthlr. Strafe verfallen seyn sollte, undt verstünde sich übrigens hirbey von selbsten, daß keine Schaafe in denen weydegründen getrieben werden dörften, undt sollen die übetretermit der nemblichen Strafe belegt werden; wie dan die Eintrift der Gänse auf solchen Graßgründen gar nicht zu gestatten, undt sollen selbige in Ertappungsfall verfallen seyn, welches dann den Eingeseßenen Markengenossenen öfentlich von der Kantzel in der Kirche zu Lippramsdorff bekannt zu machen wäre, womit dan dieser Actus geschloßen.

In fidem et pro Extracti protocolli Marcalis subscripsit et Subsignavit Joannes Geradus Krey Larrogist Markenschreiber und Immatriculiret Notarius mpp.

Extractus Protocolli Marcalis 1781

Anno 1781, Montag den Ersten October aufm Hochadelichen Hause Oistendorf wurde vorläufig, in Gegenwart Herren Assessoren Rave, als zu Berichtigung der Marken Geschäften von Gerichtswegen Deputirten, das desfalß erlassenes Publicandum produciret folgenden Inhalts:

Demnach auf letzt abgestatteten Kirchspiels Rechnung beschlossen in Überlegung zu nehmen, ob die Lippramsdorffer Mark gantz oder zum Theil getheilet werden könne, zu gleich auch von dem im Juni laufenden Jahres zu Oistendorf gegenwärtig gewesenen gerichtlichen Commission dafür gehalten, dass die Theilung des in besagter Mark gelegenen Gehölzes, die Hohe Mark genannt, sehr nützlich seye und dann die Kuhrfürstliche gnädigste Absichten haubtsächlich dahin gehen, dass besonders an Orthenen, wo es an Geholz fehlet, desfals Marken Richterliche Vorsehung gethan werden solle.

So wird hiermit bekanndt gemachet, dass eine Convention und über obige Frage und über die Art und Weise der vorzunehmenden Theilung, als vielgedachtes Geholz betrift, sich gemeinschaftlich zu berathschlagen, am Montag, der Erste künftigen Monaths October, Morgens 9 Uhr aufm Hauß Oistendorf anbestimmet seyn, mithin wirdt allen undt Jeden Marcken Interessierten bey fünf Goldgulden Straf anbefohlen, ihre Gutsherren hier von zu verwissigen, damit selbige alsdan dabei erscheinen können.

Münster, den 9ten September 1781, Jobst Herman Rave, D. Assessor, als von Gerichtswegen Deputirter Nota Publicationis.

Extractus Protocolli (1792)

Judicii Officialatus Monasteriensis: In Sachen Discussionis weyland Franz Arnold Freyherrn von Raesfeld zum Ostendorf, 1792, den 9 ten May.

In praefixo termino erschienen vor Sr. Hochwürden Herrn Assessor Canonicus Zurmühlen Procurator Robrecht unter Beystand des Herrn Advocaten Stadts Syndici Doctoren Reine und reproducirte gehörig insincirten Extractum Decreti: Von Seiten communium Creditorum.

Pror Krey unter Beystand des Herrn Assessoren Doctorn Rave von seiten der freyherrlich von Droste Erbdrostischen Vormundschaft.

Herr Licentiat Rottmann nahmens der unter der Vollmacht Sub. N.P. 585 benannten Bauern als weit selbe nicht zum Herrn Grafen von Merveldt eigenhörig sind.

Pror Schlade unter Beistand des Herrn Licentiaten Richtern von der Beck nahmens des Herrn Reichsgrafen von Merveldt in Kraft vorgezeigter Generalis Mandati.

Herr Vicarius Elpers nahmens der Elemosyn.

Herr Doctor Fieken nahmens des adlichen Klosters Marienborn zu Koesfeld Kraft übergebener Special Vollmacht.

Herr Hauptmann von Raesfeld zeigte vor, die über die Hohe Mark verfertigte Karte mit der Anzeige, dass die ungefehrige Größe der ganzen Mark etwa über 300 Malter und der davon zu vertheilende District ungefehr die Halbscheid der Mark betrüge, und bloßerdings in Holzgewächs bestünde.

Worauf dann von Gerichtswegen in Vorschlag gebracht worden, es mögte in der Erwegung; dass das interesse des Schulten Bockholt durch das in Abschrift producirte Urteil vom 7 ten 9 ber 1704 auf die Halbscheid dessen, womit die übrigen in Decreto benennte 3 Merveldtsche Eigenbehörigen Schild, Simpelman und Frerichs interessirt zu seyn erklährt worden, festgestellt ist, und in dem ferneren Mitbetracht, dass aus den durch prorn Robrecht in hoc termino vorgezeigten alten Akten sub Rubro von Westerholt ./. Paßman Ksonht., und dabey angehefteten Rotulis sich ergibt, dass der Schulte Bockolt in einigen Besitz der Eintrift und Plaggenmahts bestehe, hingegen vor gemeldte 3 Merfeldtsche Eigenhörige Frerichs, Schild und Simpelman inhalts protocolli marcalis vom 1. 8ber 1781 einstimmig und ohne einigen Wiederspruch fürhaupt mit 12 Waren interessirt zu sein zuerkannt und festgestellt sind.

1. der Herr Graf von Merveldt nahmens seines Eigenhörigen Schulten Bockholt mit 6 Waren und mit dem was nach Verhältniß dieser 6 Waren sein Antheil gey der künftigen Theilung austragen würde zufrieden seyn.

2. Da die Waren der übrigen Merveldschen Eigenhörigen in gemeldten protocollo marcali de 1781 deutlich bestimmet und als richtig anerkannt sind, es dabei lediglich bewenden lassen.

3. Als viel den zur gemeinsamen Benutzung liegen bleibenden district der Lippramsdorfer Hohen Mark betrifft, besagter Schulte Bockholt nach maasgabe gemeldten Bescheides von 1704 darin vor wie nach berechtiget bleiben, hingegen

4. der Herr Graf von Merveld nahmens des Schulten Bockholt von allen ferneren Ansprüchen an gemeldte Marck völlig abstehen und der vorhabenden Theilung sich nicht weiter widersetzen, wobey es aber

5. von selbst sich verstehet, dass die den Schulten Bockholt und sämmtlichen interessierten zugetheilte Gründe mit vorbehalt übriger nicht vertheilenden, welche vor wie nach sub nexu et jurisdictione marcali verbleiben, von der marckenrichterlichen Jurisdiction und sonstigen nexu marcali völlig entlassen werden.

Procurator Schlade nahmens des Herrn Grafen von Merveldt erbothe sich, über obigen Vorschläge, in Zeit 4 Wochen seine bestimmte Erklärung beizubringen, und bat Extractum Prolli.

Herr Assessor Rave nahmens der Freyherrlich v. Droste Erbdrostischen Vormundschaft nahme die Vorschläge an.

Nomine Creditorum funde H. Advocatus derselben kein Bedenken, den Vorschlag Simpliciter besonders deswegen anzunehmen, da er die vorgemeldten Akten sub Rubro von Westerholt mit den Rotulen völlig durchgesehen und bey den daraus wahrgenommenen umständen den Vorschlag für billig beyzubringen, bezohe sich übrigens, so viel das interesse des adelichen Klosters Marienborn anbeträfe auf den von ihme im Jahr 1781 bey der Marcken Convention abgehaltenen recess und bath extractum Protocolli.

Pror Robrecht und übrige Sämmtliche H. Mandatarien contradiciten diesen recess per generalia und bezogen sich deswegen auf das Marcalprotokoll vom 1 ten 8 ber 1781.

Schlißlich dabey der am 1 ten 8 ber 1781 abgehaltenen Marcalconvention vereinbahret und festgestellt worden, dass die erforderliche Kösten aus den einkommenden Kaufschilling deren in voriger Woche verkauften Gründen bestritten werden sollten, hingegen solcher Verkauf verschiedener Ursachen halber damals nicht zu stande gekommen ist, als wurde marckenrichterlich und gutsherrlich beschlossen und festgestellt, auch von gerichtswegen bestättiget, dass behuf der in betreff der theilung der Hohen Marck aufgegangenen und ferner aufgehenden Kösten kein Grund verkauft, sondern selbiger von den interessirten nach ertrag ihrer Waren und respective Marken=Richterlichen Antheil ab geführet und respective so viel die interessirten getrift, dabey ausdrüklich conditionirt werden solle, dass wenn in Zeit eines Monats nach geschehener repartition und Bekanntmachung der Abtrag nicht erfolgen würde, der zugeteilter District nach Ertrag des rückständigen Beitrags verkauft und des Endes bis zur Zahlung des Beitrags das Dominium reservirt sein solle.

Solchenen nach bath Pror Robrecht in gefolg Decreti die nicht erschienenen Guthsherren in betreff oblauts festgestellten puncten pro Consentientibus zu erklären.

Decretum:

Werden die nicht erschienenen Guthsherren pro Consentientibus mithin obige Vergleichsvorschläge und sonstiger festgestellte puncte in Besehung derenselben für angenommen gehalten. Womit dieser Actus beschlossen.

Pro Extractu supradicto subsers M. Funcke cas. Actos

Rückblende 1514 Schulte Bockholt

1514 Markenbrandbuch und Holtding: Item (den Kotten der) Greite tor Hove heft Dirick ten Boeckholt (Kspl.Wulfen Bschft. Dimken) 6 Waar. Item Dirick ten Boickholte gebrant 4 Stücke up 3 ½ brand un sall geve vor dat halven brand 1 ort goldes.1594 wird der Kotten „Greite ther Hove“ in der Bauerschaft Greving von der „Bockholtschen“ (Kspl. Wulfen Bschft. Dimken) bebrannt. Der Kotten war 1567 schon im Besitz des Hauses Hackfort.

Markenteilungen